Teilverpixelte
Fotos sind
Bildnisse.
Teilverpixelte
Fotos sind
Bildnisse.
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Hammer-Folter auf Foto: LG Berlin stärkt Opferrechte im Netz und untersagt teilverpixelte Fotos.
Bildnisschutz
Der Bildnisschutz nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) ist ein zentraler Baustein des Persönlichkeitsrechts im Medien- und Internetzeitalter. Ein Foto, auf dem eine Person erkennbar ist, darf grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht oder verbreitet werden, insbesondere online. „Erkennbar“ ist eine Person bereits dann, wenn ein begründeter Anlass besteht, dass Dritte sie identifizieren können – es genügt also, wenn ein kleinerer Personenkreis die Zuordnung vornehmen kann. Ausnahmen, etwa für Bildnisse der Zeitgeschichte, greifen nur, wenn die berechtigten Interessen der Abgebildeten nicht überwiegen.
Im vom LG Berlin entschiedenen Fall ging es um die strafprozessbegleitende Berichterstattung über eine brutale Hammer-Folter, bei der ein Medienunternehmen Standbilder aus einem Überwachungsvideo des Tatgeschehens als Foto in mehreren Online-Artikeln nutzte. Die Aufnahmen zeigten das Opfer in einer extrem demütigenden Situation; die Bilder wurden später teilweise verpixelt, jedoch weiterhin mit identifizierenden Textangaben wie Herkunft, Rolle und Verfahrenskontext veröffentlicht.
Teilverpixelte Fotos sind Bildnisse
Mit seinem Urteil vom 02.12.2025 – 27 O 366/25 qualifizierte das LG Berlin sämtliche Fotos trotz Teilverpixelung als Bildnisse im Sinne der §§ 22, 23 KUG, weil das Opfer insbesondere für Verfahrensbeteiligte, sein soziales Umfeld und Personen mit Sonderwissen weiterhin erkennbar blieb.
Opfer erheblicher Straftaten bedürfen eines besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutzes, der allenfalls ausnahmsweise bei einem ganz überragenden öffentlichen Berichterstattungsinteresse eingeschränkt werden darf.
Eine Rechtfertigung über „Zeitgeschichte“ lehnte das Gericht ab: Das Berichterstattungsinteresse der Presse müsse hinter dem besonders gewichtigen Opferschutz zurücktreten.
Fazit
Wer ein Foto eines Gewaltopfers veröffentlicht, bewegt sich auf besonders sensiblen rechtlichen Terrain. Auch eine vermeintlich „anonyme“ oder verpixelte Darstellung kann dem Bildnisschutz unterliegen, wenn der Kontext eine Identifizierung der abgebildeten Person ermöglicht. Opferschutz hat nach der Entscheidung des Gerichts Vorrang vor dem öffentlichen Interesse.
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