Anschlussinhaber muss Zugriff Dritter beweisen!

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Wie hoch sind die Anforderungen an die Beweiserbringung hinsichtlich der Ermittlungen bei illegalem Filesharing? Ist für eine Haftung des Anschlussinhabers entscheidend, ob er an dem Werk Interesse hat? Welche Höhe ist beim Schadensersatz angemessen? Die Entscheidungsgründe zu dem mit diesen Themen befassenden BGH Urteilen „Tauschbörse I, II und III“ wurden diese Woche veröffentlicht. Das Wichtigste zum Urteil „Tauschbörse I“ fassen wir im Folgenden kurz zusammen.

EDHAR / Shutterstock.com
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Die drei Urteile des BGH, die im Juni diesen Jahres ergangen sind, schließen sich an die BGH Urteilen aus 2010 (wir berichteten), 2012 (wir berichteten) und 2014 (wir berichteten) an. Wie bereits in den Jahren zuvor befassten sich die Karlsruher Richter mit dem Thema Haftung des Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen über eine Tauschbörse – sog. illegales Filesharing.

Im ersten Fall – „Tauschbörse I“ – (wir berichteten) bestritt der beklagte Anschlussinhaber, dass seine IP-Adresse fehlerfrei ermittelt wurde. Der Internetanschluss wurde gemeinsam mit seiner Ehefrau benutzt. Die Ehefrau verfügte jedoch nicht über Administrationsrechte zur Installation von Programmen. Der 17-jährige Sohn hatte keinen Zugriff auf den passwortgeschützten Computer.

Entscheidung des Gerichts zum Schadensersatz bei Filesharing

Mit Urteil vom 11.06.2015 – Az. I ZR 19/14 – „Tauschbörse I“ entschied der BGH gegen den Anschlussinhaber und für die klagenden Tonträgerhersteller.

Der BGH lies für die Beweiserbringung der Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten und den Ermittlungsvorgang erleichterte Voraussetzungen genügen. Eine theoretische Möglichkeit, dass bei den Ermittlungen Fehler vorkommen könnten sprechen nach Auffassung des Gerichts nicht gegen die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse. Dazu bedürfe es im Einzelfall der Darlegung konkreter Umstände, welche gegen die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses sprechen. Ein falscher Buchstabe bei der Namenswiedergabe in einer Auskunftstabelle – wie im konkreten Fall – reiche insoweit nicht.

Unerheblich ist nach Auffassung des BGH, ob auf dem Computer Dateien mit vollständigen Musikstücken oder lediglich Dateifragmente vorhanden sind. Selbst die Entnahme kleinster Tonpartikel stellt danach einen Eingriff in die geschützte Leistung des Tonträgerherstellers dar.

Der BGH bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte Täter der Rechtsverletzung sei. Andere Personen schieden als Verantwortliche für die Verletzungshandlung aus.

An der Auffassung des BGH änderte auch nicht der Umstand, dass sich der Beklagte zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause aufhielt und sich nicht für derartige Musikstücke interessiert. Ein persönliches Interesse an den Musikdateien sei nicht erforderlich, denn der Anschlussinhaber könne die Dateien beispielsweise für gesellige Anlässe, zur Überlassung an Dritte oder aus technischem Interesse an der Funktionsweise einer Internettauschbörse auf seinem Computer installiert haben. Die zuvor heruntergeladenen Dateien hätten über den eingeschalteten und mit dem Internet verbundenen Rechner auch bei seiner Abwesenheit für einen Download zur Verfügung gestanden.

Bestätigt wurde die Höhe der Schadensersatzansprüche. Gegen Schadensersatz bei Filesharing in Höhe von EUR 200,00 für jede der zum Download bereitgehaltenen Dateien mit Musikaufnahmen hatte der BGH nichts einzuwenden.

Fazit

Der BGH hat mit dem Urteil „Tauschbörse I“ aus unserer Sicht zwei Dinge klargestellt. Zum einen muss der Anschlussinhaber darlegen und im Falle des Bestreitens auch beweisen, dass außer ihm noch weitere Personen zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugriff auf den Internetanschluss hatten, über den die Rechtsverletzung begangen wurde. Gelingt das nicht, haftet der Anschlussinhaber als Täter.

Zum anderen spielt es aber keine Rolle ob der Anschlussinhaber oder die anderen Nutzungsberechtigten zum Verletzungszeitpunkt physisch anwesend waren. Es ist nur darzulegen, dass  sie Zugriff hatten und damit die Möglichkeit, auch in ihrer Abwesenheit, die Verletzung zu begehen.

 

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