Swissness-Urteil stoppt Etikettenschwindel, Markenrecht, Schweiz, Rechtsanwalt

Swissness:

Urteil stoppt

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Reicht ein Briefkasten in Zug, um sich „Swiss“ nennen zu dürfen? Und warum musste Toblerone das Matterhorn von der Verpackung nehmen? Ein wegweisendes Urteil aus Bern zur Swissness zeigt, wie ernst die Schweiz den Schutz von Schweizer Bezeichnungen und Symbolen nimmt.

IGE setzt Swissness erfolgreich durch

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hat am 08.01.2026 einen bemerkenswerten Erfolg gegen einen Finanzdienstleister BDSwiss AG verkündet. Die BDSwiss AG wurde durch das Handelsgericht Bern verurteilt, den Begriff „Swiss“ aus seinem Namen zu streichen und das Schweizerkreuz aus seinem Logo zu entfernen. Dieses Urteil zeigt eindrucksvoll, wie ernst die Schweiz den Schutz ihrer nationalen Symbole und der Bezeichnung „Schweiz“ nimmt – ein Schutz, der in dieser Form weder in Deutschland noch in der Europäischen Union existiert.

Um was ging es?

Die BDSwiss AG ist ein international tätiger Finanzdienstleister, der CFD-Handel und ähnliche Finanzprodukte anbietet. Das Unternehmen wurde 2012 unter dem Namen „Banc de Swiss“ gegründet und richtet sich mit seinen Angeboten vorwiegend an Kunden in Deutschland. Zwar unterhält die BDSwiss AG eine Geschäftsadresse im schweizerischen Zug, doch die tatsächliche Unternehmensführung erfolgt von Zypern aus, wo sich auch der Hauptsitz der Unternehmensgruppe befindet.

Genau hier liegt das Problem: Nach Schweizer Recht genügt es nicht, lediglich einen formalen Firmensitz in der Schweiz zu haben, um sich als „schweizerisch“ bezeichnen zu dürfen. Das Handelsgericht Bern stellte in seinem Urteil unmissverständlich fest, dass am Standort in Zug „nicht mehr passiert, als dass nur der Briefkasten geleert wird“. Eine solche reine Briefkastenfirma erfüllt die Anforderungen der Schweizer Swissness-Gesetzgebung nicht.

Nachdem in der Schweiz mehrere Beschwerden gegen die BDSwiss AG eingegangen waren, wurde das IGE aktiv und reichte beim Handelsgericht Bern Klage ein. Das Urteil vom 26. August 2025 ist mittlerweile rechtskräftig. Das Unternehmen hat nun drei Monate Zeit, seinen gesamten Außenauftritt anzupassen – das betrifft den Firmennamen ebenso wie sämtliche Logos und Werbematerialien.

Was ist Swissness eigentlich?

Hinter dem Begriff „Swissness“ verbirgt sich ein weltweit einzigartiges Konzept zum Schutz der nationalen Herkunftsbezeichnung. Die Schweiz hat erkannt, dass das Label „Schweiz“ einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellt: Studien zeigen, dass Verbraucher bereit sind, für Schweizer Produkte und Dienstleistungen mehr zu bezahlen.

Um diesen wertvollen Ruf zu schützen, hat die Schweiz seit dem 01.01.2017 die Swissness-Gesetzgebung in Kraft gesetzt. Sie ist im Markenschutzgesetz verankert und legt detailliert fest, welche Kriterien Produkte und Dienstleistungen erfüllen müssen, um als „schweizerisch“ beworben werden zu dürfen. Wer diese Regeln nicht einhält, darf weder das Schweizerkreuz noch andere Schweizer Symbole verwenden – und auch Begriffe wie „Swiss“, „Made in Switzerland“ oder „Schweizer Qualität“ sind dann tabu.

Welche Symbole und Bezeichnungen sind geschützt?

Die Swissness-Gesetzgebung geht weit über das Schweizerkreuz hinaus. Geschützt sind alle direkten und indirekten Hinweise auf die schweizerische Herkunft. Dazu gehören textliche Bezeichnungen wie „Schweiz“, „Swiss“, „Made in Switzerland“, „Schweizer Qualität“ oder „Swiss Made“. Aber auch bildliche Darstellungen fallen darunter: Das Schweizerkreuz natürlich, aber ebenso Abbildungen des Matterhorns, der Figur Wilhelm Tell, der Armbrust, der Helvetia oder anderer als typisch schweizerisch geltender Symbole.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Schweizerkreuz und dem Schweizer Wappen. Das Schweizerkreuz (das weiße Kreuz auf rotem Grund ohne Schild) darf von Unternehmen für Produkte und Dienstleistungen verwendet werden, sofern sie die Swissness-Kriterien erfüllen. Das Schweizer Wappen hingegen (das Schweizerkreuz auf einem dreieckigen Wappenschild) ist ausschließlich dem Staat und seinen Behörden vorbehalten. Private Unternehmen dürfen es grundsätzlich nicht verwenden.

Ein prominentes Beispiel: Toblerone und das Matterhorn

Wie konsequent die Schweiz ihre Swissness-Regeln durchsetzt, zeigte sich 2023 am Beispiel der weltbekannten Schokoladenmarke Toblerone. Als der US-Mutterkonzern Mondelez ankündigte, einen Teil der Produktion von Bern in die Slowakei zu verlagern, hatte dies unmittelbare Konsequenzen: Das ikonische Matterhorn, das seit 1970 die Verpackung zierte, musste von der Packung verschwinden und wurde durch einen stilisierten, unspezifischen Berg ersetzt. Auch der Slogan „of Switzerland“ wurde zu „established in Switzerland“ (gegründet in der Schweiz) abgeändert.

Die Begründung: Für Schokolade als Milchprodukt gilt eine besonders strenge Branchenvereinbarung – alle Arbeitsschritte müssen zu 100 Prozent in der Schweiz erfolgen, wenn das Produkt als „Schweizer Milchschokolade“ verkauft werden soll. Durch die Teilproduktion in der Slowakei konnte Toblerone diese Anforderung nicht mehr erfüllen.

Die Swissness-Regeln im Überblick

Die Schweiz unterscheidet bei den Anforderungen zwischen verschiedenen Produktkategorien. Bei Lebensmitteln müssen mindestens 80 Prozent des Rohstoffgewichts aus der Schweiz stammen, bei Milch und Milchprodukten sogar 100 Prozent. Außerdem muss der wesentliche Verarbeitungsschritt in der Schweiz erfolgen – etwa die Verarbeitung von Milch zu Käse.

Für Industrieprodukte wie Uhren, Maschinen oder Messer gilt: Mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten müssen in der Schweiz anfallen. Dabei werden auch Forschungs- und Entwicklungskosten berücksichtigt. Zusätzlich muss derjenige Fertigungsschritt, der dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, in der Schweiz stattfinden. Für die Uhrenindustrie, in der das „Swiss Made“-Label besonders wertvoll ist, gelten durch eine spezielle Branchenverordnung noch zusätzliche Anforderungen.

Bei Dienstleistungen – und hier liegt der Kern des aktuellen Urteils – müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Geschäftssitz muss sich in der Schweiz befinden und das Unternehmen muss tatsächlich von der Schweiz aus verwaltet werden. Eine bloße Postadresse oder ein Briefkasten reicht ausdrücklich nicht aus. Das Unternehmen muss nachweisen können, dass die wesentlichen geschäftlichen Entscheidungen tatsächlich von der Schweiz aus getroffen werden.

Was bedeutet das Urteil?

Mit dem Urteil wurden laut IGE die Swissness-Kriterien für die Auslobung von Dienstleistungen als schweizerisch zum ersten Mal vor Gericht bestätigt. Besonders bemerkenswert sei, dass die Anforderungen streng ausgelegt wurden – und zwar bei einem Unternehmen, das durchaus in der Schweiz präsent ist und Finanzdienstleistungen erbringt, dessen Hauptsitz jedoch im Ausland liegt.

Das Urteil sendet ein klares Signal an Unternehmen: Wer vom hervorragenden Ruf der Schweiz profitieren möchte, muss auch tatsächlich dort wirtschaftlich tätig sein. Eine Briefkastenfirma genügt nicht. Gerade im Finanzdienstleistungssektor, wo die Schweiz international für Seriosität, Stabilität und Zuverlässigkeit steht, ist dieses Signal bedeutsam.

Fazit

Die Schweiz verfolgt mit ihrer Swissness-Gesetzgebung einen weltweit einzigartigen Ansatz zum Schutz Schweizer Bezeichnungen und Symbole. In Deutschland und der EU existieren keine vergleichbaren gesetzlichen Regelungen.

Der wirtschaftliche Hintergrund ist klar: Die „Marke Schweiz“ ist Milliarden wert. Schweizer Produkte werden weltweit mit Qualität, Präzision, Zuverlässigkeit und Exklusivität assoziiert – sei es bei Uhren, Schokolade, Käse oder Finanzdienstleistungen. Diesen Ruf will die Schweiz schützen, und die Schweiz tut dies mit bemerkenswerter Konsequenz.

Für Unternehmen, die mit der Schweiz werben möchten, bedeutet dies: Eine echte Präsenz und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit in der Schweiz sind unerlässlich. Wer diese Anforderungen nicht erfüllen kann oder will, sollte auf Schweizer Symbole und Bezeichnungen verzichten – andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen. Für alle Unternehmen, die die Swissness-Kriterien legitim erfüllen, ist das strenge Regelwerk hingegen ein Vorteil: Es schützt den Wert ihrer schweizerischen Herkunft langfristig vor Verwässerung durch Trittbrettfahrer.

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