Ritter Sport vs. MONNEMer QUADRAT, Markenrecht, Rechtsanwalt

Ritter Sport

vs.

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LG Stuttgart: Kein markenrechtlicher Schutz für Ritter Sport. Schokoladenhersteller unterliegt im Markenrechtsstreit gegen das „MONNEMer QUADRAT“.

Ritter Sport gegen Haferriegel aus Mannheim

Die Klägerin, ein mit dem bekannten Schokoladenhersteller Ritter Sport verbundenes Unternehmen, wehrte sich vor dem Landgericht Stuttgart gegen die Verpackung des Haferriegels „MONNEMer QUADRAT“. Grundlage war eine dreidimensionale Formmarke, die ein quadratisches Verpackungsdesign mit charakteristischen Zick-Zack-Verschlusslaschen schützt. Ritter Sport machte markenrechtliche Unterlassungs- und Folgeansprüche geltend und argumentierte mit Verwechslungsgefahr sowie Bekanntheitsschutz, da Tafelschokolade und Hafer- bzw. Müsliriegel als hochgradig ähnliche Waren aufträten.

Keine Verwechslungsgefahr trotz Quadrat

Die Kammer wies die Klage mit Urteil vom 13.01.2026 – 17 O 192/25 (Pressemitteilung vom 13.01.2026) ab, weil sie weder eine relevante Warenähnlichkeit noch eine Zeichenähnlichkeit erkennen konnte. Aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers seien Tafelschokolade (Dessert/Süßigkeit) und Müsliriegel (Energiespender mit „gesundem“ Image) unterschiedliche Snacks, die zudem im Supermarkt nicht am selben Ort angeboten und aus anderen Hauptzutaten hergestellt werden. Auch die angegriffene Schlauchbeutel-Verpackung erscheine eher rechteckig, sei höher, „luftiger“ und weise andere, breitere Verschlusslaschen mit gröberem, anders ausgerichtetem Zick-Zack-Muster auf.

Der Verkehr verbindet nicht jede quadratische Süßigkeit mit Ritter Sport.

Kein Bekanntheitsschutz für die Form allein

Auch der Bekanntheitsschutz verhalf Ritter Sport nicht zum Erfolg. Die Nutzung der Haferriegel-Verpackung sei nicht geeignet, die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Formmarke in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Eine Rufausbeutung lehnte das Gericht ab, weil die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der gestalterischen Unterschiede und der abweichenden Produktkategorie keine gedankliche Verknüpfung zur Klagemarke herstellen. Selbst der Werbeslogan „Quadratisch. Kokos. Klar.“ wurde ausdrücklich nicht in die rechtliche Bewertung einbezogen, da er nicht Streitgegenstand war.

Fazit

Der markenrechtliche Schutz der quadratischen Verpackung von Ritter Sport begründet keine Monopolstellung für jegliche quadratische Snack-Verpackung. Unternehmen, die ähnliche, aber in der Gesamtwirkung abweichende Verpackungsformen nutzen, können sich – jedenfalls nach dieser Entscheidung – auf die Differenzierung in Produktart, Gestaltung und Marktauftritt stützen. Trotz quadratischer Verpackung bestehen für Wettbewerber insofern Gestaltungsspielräume.

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