Zum Schutz von Reproduktionsfotografien gemeinfreier Werke

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Sind Reproduktionsfotografien von gemeinfreien Kunstwerken urheberrechtlich geschützt oder nicht? Der Streit ging vor dem Oberlandesgericht Stuttgart in eine weitere Runde.

rangizzz / Shutterstock.com

Die Stadt Mannheim betreibt das Reiss-Engelhorn-Museum. Sie verklagte eine Privatperson, die im Jahr 2007 im Museum Fotografien angefertigt hatte und sowohl diese Fotografien als auch eingescannte Fotografien eines Angestellten der Stadt Mannheim auf die Mediendatenbank von Wikipedia – Wikimedia Commons – hochgeladen hat. Die Fotografien bildeten im Eigentum der Stadt Mannheim stehende Ausstellungsobjekte ab. Die Ausstellungsobjekte  selbst waren sog. gemeinfreie Werke, d.h. sie waren nach Ablauf der Schutzfrist nicht mehr urheberrechtlich geschützt.

Das LG Stuttgart hatte das öffentliche Zugänglichmachen der hochgeladenen Bilder untersagt (wir berichteten).

Der Beklagte legte daraufhin Berufung ein. Er ist der Auffassung, bloße Reproduktionsfotografien könnten nicht als Lichtbilder im Sinne des UrhG angesehen werden. Die Reproduktionsfotografien seien urheberrechtlich nicht schutzfähig. Darüber hinaus werde die Gemeinfreiheit unterlaufen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Stuttgart bestätigte das Urteil des LG überwiegend. Mit Urteil vom 31.05.2017 – Az. 4 U 204/16 (Mitteilung des Gerichts) stellte es fest, dass die eingescannten und hochgeladenen Fotografien als Lichtbilder im Sinne des UrhG und nicht als bloße technische Reproduktion anzusehen seien. Die Stuttgarter Richter sind zudem der Auffassung, dass die Gemeinfreiheit der abgebildeten Werke nichts an dem Lichtbildschutz ändert.

Auch bezüglich der von dem Beklagten selbst gefertigten und hochgeladenen Fotografien bejahte das Gericht den Unterlassungsanspruch der Stadt Mannheim. Das Gericht wies auf die Rechtsprechung des BGH hin. Danach stehe das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen dem Grundstückseigentümer zu, soweit diese Abbildungen von seinem Grundstück aus angefertigt wurden. Diese Grundsätze übertrug das Gericht auf bewegliche Sachen, hier die Ausstellungsstücke. Zudem sei es dem Beklagten im Besichtigungsvertrag untersagt worden Fotografien im Museum anzufertigen.

Fazit

Auch Reproduktionsfotografien von gemeinfreien Werken sind urheberrechtlich geschützt. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BGH anhängig. Es bleibt daher abzuwarten, ob der BGH das Urteil aus Stuttgart bestätigt.

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