Reichweite einer Unterlassungserklärung

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Gibt man auf eine Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, so drohen bei Verstößen dagegen saftige Vertragsstrafen. Aber beinhaltet die Unterlassungserklärung auch die Pflicht im Internet nach einer Verbreitung der Verstöße zu suchen und diese beseitigen zu lassen? Das Landgericht Kaiserslautern meint ja.

Fingerhut / Shutterstock.com
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Ein Sachverständigenbüro für Kraftfahrzeugtechnik warb mit der Bezeichnung zertifizierte und anerkannte hauptberufliche Kfz-Sachverständige e. V.“.

Hiergegen ging ein Wettbewerbsverein vor, der diesen Eintrag auf der Internetseite „stadtbranchenbuch.com“ gefunden hatte.

Die Sachverständigen gaben daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, diese Bezeichnung nicht mehr zu verwenden.

Ein Jahr später fand sich diese Aussage immer noch auf der Webseite des „Stadtbranchenbuchs Kusel“, weshalb der Wettbewerbsverein nun eine Vertragsstrafe von EUR 4.000,- forderte.

Die Sachverständigen behaupteten jedoch im betreffenden Branchenbuch nur einen Grundeintrag  ohne die Bezeichnung beauftragt zu haben. Die zusätzlichen Daten hätte sich das Stadtbranchenbuch selbst beschafft.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Kaiserslautern (Urteil vom 08.07.2014 – HK O 33/13) verurteilte die Sachverständigen zur Zahlung.

Das Sachverständigenbüro habe gegen die Unterlassungserklärung in schuldhafter Weise verstoßen. Ein Unterlassungsschuldner müsse nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen könne, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen.

Zwar habe er für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er sei jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekomme, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen müsse und er zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten des Dritten habe. Insoweit könne man sich nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne eigenes Zutun erfolgt sei.

Ein Unterlassungsschuldner müsse nicht unbegrenzt das Internet nach Verstößen durchsuchen. Er sei aber verpflichtet zeitnah nach Abschluss der Unterlassungsverpflichtung selbst zumindest bei den gängigsten Suchmaschinen und Webseiten wie Google Maps, Gelbe Seiten.de und 11880.com zu recherchieren und eine Löschung zu veranlassen.

Fazit

Die Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich bei Verstößen die auch im Internet stattfinden regelmäßig nicht nur darin, den Verstoß auf der eigenen Internetseite oder der abgemahnten Webseite zu entfernen. Vielmehr muss man zumindest auch bei Google & Co. recherchieren und auf die Entfernung etwaiger Verstöße hinwirken.

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