
Rechnungskauf
als
Verkaufsförderung.
Rechnungskauf
als
Verkaufsförderung.
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Klingt harmlos: „Bequemer Kauf auf Rechnung“. Doch wann wird daraus ein Angebot zur Verkaufsförderung – mit extra Informationspflichten? Und was müssen Shops jetzt konkret angeben? ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs gibt Aufschluss.
Zahlungsoption oder Verkaufsförderung
Ein Onlinehändler warb auf seiner Webseite prominent mit „Bequemer Kauf auf Rechnung“. Erst im weiteren Bestellprozess stellte sich heraus, dass dieser Service nur nach einer positiven Bonitätsprüfung verfügbar war. Ein Verbraucherschutzverband sah darin eine irreführende geschäftliche Handlung und eine Verletzung wesentlicher Informationspflichten.
Nachdem die Vorinstanzen die Klage der Verbraucherschützer abgewiesen haben, landete der Fall beim BGH.
Informationspflichten nach dem DDG und UWG
Im Wesentlichen dreht sich der Fall um die Frage, ob es sich beim Angebot des Rechnungskaufs um eine Maßnahme zur Verkaufsförderung handelt. Die Vorschriften der E-Commerce-Richtlinie und ihre Umsetzung im Deutschen Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) verlangen bei Verkaufsförderungsmaßnahmen, dass deren Bedingungen „leicht zugänglich, klar und unzweideutig” angegeben werden.
Fehlen solche Angaben oder sind sie schwer auffindbar, betrifft dies nicht nur die Transparenz, sondern auch das Wettbewerbsrecht. Denn das Vorenthalten wesentlicher Informationen stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
Der EuGH-Fall „Bonprix“ als Wegbereiter
Bereits im Mai 2025 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall C-100/24 – Bonprix klargestellt, dass Hinweise auf Zahlungsmodalitäten selbst dann als Verkaufsförderung gelten können, wenn sie nur einen begrenzten wirtschaftlichen Vorteil vermitteln. Der EuGH betonte, dass Verbraucher schon beim ersten Aufruf einer Webseite erkennen können müssen, unter welchen Bedingungen der beworbene Vorteil – etwa der Rechnungskauf – tatsächlich gilt.
Entscheidung des BGH zum Rechnungskauf
Der BGH folgt mit seinem Urteil vom 11.09.2025 – Az. I ZR 14/23 der Linie des EuGH nun ausdrücklich. Der BGH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache zurück, stellte jedoch wichtige Grundsätze klar. Maßgeblich ist, ob der Rechnungskauf für den Verbraucher einen objektiven Vorteil darstellt – etwa in Form eines Zahlungsaufschubs, einer größeren Sicherheit oder des Wegfalls einer Vorleistungspflicht im Fall einer Rückabwicklung. Trifft das zu, kann der Hinweis auf den Rechnungskauf ein Angebot zur Verkaufsförderung sein.
Das bedeutet: Schon die schlichte Aussage „Bequemer Kauf auf Rechnung“ kann eine Verkaufsförderung darstellen, wenn sie einen objektiven Vorteil verspricht. Und wer Verkaufsförderung betreibt, muss sofort vollständig informieren.
Konsequenzen für Onlinehändler
Für den Onlinehandel ist das Urteil ein deutliches Signal: Wer wirbt, muss auch informieren.
Händler, die mit dem Rechnungskauf, Ratenkauf oder „Buy Now, Pay Later“ werben, müssen die genauen Bedingungen für die Nutzung klar erkennbar und leicht zugänglich darstellen – spätestens beim ersten Sichtkontakt mit dem Angebot.
Wichtig ist, dass dieser Hinweis unmittelbar beim Werbeversprechen platziert wird, nicht erst in den AGB oder während des Bestellprozesses. Dabei kann mit Links und Sternchenhinweisen gearbeitet werden. Die verlinkte Informationsseite sollte dann z.B. in einfacher Sprache erklären, wann eine Bonitätsprüfung erfolgt, welche Voraussetzungen gelten und unter welchen Umständen der Rechnungskauf abgelehnt werden kann.
Risiken bei Verstößen
Fehlen solche klaren Angaben, drohen Abmahnungen und Unterlassungsklagen. Besonders kritisch wird es, wenn Verbraucher erst im Checkout erfahren, dass der Rechnungskauf nicht möglich ist. Das kann als „Lockangebot“ gewertet werden – mit den bekannten Konsequenzen.
Unternehmen sollten daher:
- sämtliche Werbeflächen (Startseite, Produktseite, Banner) auf Transparenz prüfen,
- interne Dokumentationen (Screenshots, Versionen) archivieren,
- und sicherstellen, dass Marketing und Recht eng zusammenarbeiten.
Fazit
Der Rechnungskauf kann Verkaufsförderung sein, jedenfalls wenn die Nutzung der Zahlungsart an Bedingungen geknüpft ist.
Wer Rechnungskauf nur unter Bedingungen anbietet und bewirbt, muss über die Bedingungen klar, transparent informieren und diese Informationen leicht zugänglich bereitstellen.
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