Rechnungen auf Papier nur gegen Extra-Gebühr

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Viele Unternehmen möchten das Porto für den Versand von Rechnungen gerne sparen. hierzu sollen Rechnungen möglichst nur online verschickt werden. Manch ein Unternehmen möchte seine Kunden auch dadurch zum Verzicht auf Papierrechnungen bewegen, in dem man Gebühren für den Versand von Papierrechnungen verlangt. Aber darf man das?

Andrey Bayda / Shutterstock.com
Andrey Bayda / Shutterstock.com

Ein Mobilfunkanbieter regelte in seinen AGB, dass die Bereitstellung einer Rechnung in Papierform nur erfolgt, soweit dies vom Kunden ausdrücklich gewünscht ist, und dass hierfür Gebühren gemäß der Preisliste anfallen.

In der Preisliste waren für den Versand von Papierrechnungen monatlich EUR 1,50 vorgesehen.

Ein Verbraucherschutzverein wandte sich gegen diese Klausel.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (Urteil vom 09.10.2014 – Az. III ZR 32/14) beurteilte die Klausel als unzulässig.

Die Übersendung einer Rechnung in Papierform diene der Erfüllung eigener Pflichten und dürfe daher nicht mit Kosten für den Vertragspartner verbunden sein. Der Mobilfunkanbieter richte sich nicht nur an Kunden die Verträge über das Internet abschließen. Deshalb dürfe der Anbieter auch nicht davon ausgehen, dass alle Kunden über einen Internetanschluss verfügen und damit in der Lage sind online bereitgestellte Rechnungen abzurufen, weshalb die Übersendung einer Papierrechnung weiter zu seinen Pflichten gehöre.

Fazit

Werden Geschäfte nicht ausschließlich über das Internet abgewickelt dürfen für Papierrechnungen keine Gebühren erhoben werden. Entsprechende Regelungen würden einer AGB-Kontrolle nicht standhalten und wären damit auch wettbewerbswidrig. Der BGH deutet aber auch an, dass bei Unternehmen, die Verträge ausschließlich über das Internet schließen, eine Übersendung einer Papierrechnung möglicherweise nicht geschuldet ist. Dann dürfte dafür ggfs. auch eine Gebühr erhoben werden, wenn der Kunde das trotzdem will.

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