Puma siegt mit Formstreifen, Sneaker, Markenrecht, Rechtsanwalt

Puma siegt

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Streifen und andere Symbole sind bei Sportartikeln oft ein Streitthema. Dürfen Wettbewerber geschwungene Streifen auf Sneakern nutzen – oder ist das Puma vorbehalten? Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine klare, aber differenzierte Antwort gegeben.

Puma Formstreifen

Der Sportartikelhersteller Puma ist Inhaber mehrerer Unionsbildmarken, die den bekannten geschwungenen Formstreifen zeigen. Diese Marken sind seit Jahren für Schuhe eingetragen und solche Schuhe werden millionenfach verkauft.

Der seit Jahrzehnten bekannte Formstreifen von Puma gehört dabei zu den prägendsten Designmerkmalen im Sneaker-Markt. Ein spanischer Sportschuhhersteller brachte jedoch mehrere Schuhmodelle mit seitlichen Streifen auf den Markt, die Puma als zu ähnlich empfand.

Dabei ging es um die folgenden:

Aus Sicht von Puma erinnerten diese Streifen nicht nur lose an das eigene Markenzeichen, sondern griffen dessen charakteristische Linienführung auf. Nach erfolgloser Abmahnung beantragte Puma den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Düsseldorf hob diese später wieder auf. Puma ging in Berufung – mit Erfolg, jedenfalls teilweise.

OLG Düsseldorf zu Puma Streifen

Das Oberlandesgericht stellte mit Urteil vom 25.09.2025 – Az. 20 U 35/25 zunächst klar, dass Pumas Formstreifen markenrechtlich auf einem besonders stabilen Fundament steht. Zwar verfüge die Bildmarke von Hause aus „nur“ über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Diese sei jedoch durch jahrzehntelange intensive Benutzung erheblich gesteigert.

Nach den Feststellungen des Gerichts setzte Puma allein im Jahr 2023 in Deutschland rund elf Millionen Paar Schuhe mit dem Formstreifen ab. Für das Gericht war dies nicht nur glaubhaft gemacht, sondern offenkundig. Der Formstreifen gehöre zu den weltweit bekanntesten Sneaker-Kennzeichen und werde vom Verkehr unmittelbar Puma zugeordnet .

Diese Bekanntheit hatte erhebliche Folgen für die rechtliche Bewertung.

Streifen sind nicht nur dekorativ

Besonders deutlich grenzt sich das Gericht von der früheren Auffassung der Vorinstanz ab. Anders als bei Bekleidung seien Streifen auf der Seite von Sportschuhen nicht primär Dekoration, sondern regelmäßig Herkunftshinweis.

Sneakers werden regelmäßig durch einfache Symbole auf der Schuhseite gekennzeichnet. Nach der Verkehrserwartung sind Streifen auf der Schuhseite eher Marke als bloße Dekoration.

Verwechslungsgefahr trotz Abweichungen

Bei zwei der angegriffenen Schuhmodelle sah das Oberlandesgericht eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr. Zwar waren die Streifen nicht identisch mit dem Puma-Formstreifen. Entscheidend war jedoch der Gesamteindruck.

Die Linien begannen jeweils im vorderen Bereich des Schuhs, stiegen in ähnlichem Winkel an und verjüngten sich nach hinten. Die vorhandenen Unterbrechungen änderten daran nach Auffassung des Gerichts nur wenig. Für das Auge des Durchschnittsverbrauchers wirkten die Streifen weiterhin wie ein einheitliches Zeichen.

Gerade wegen der hohen Kennzeichnungskraft der Marke Puma genügten diese Übereinstimmungen. Der Senat betonte ausdrücklich: Je bekannter die Marke ist, desto geringer dürfen die Abweichungen sein, ohne dass der Schutzbereich verlassen wird.

Wann der Schutz endet

Anders fiel die Bewertung bei dem dritten Modell aus. Dort war der Streifen nicht nur unterbrochen, sondern in zwei klar voneinander getrennte Elemente aufgespalten. Der Eindruck eines durchgehenden Formstreifens ging vollständig verloren.

Damit fehlte nach Ansicht des Gerichts das zentrale Merkmal, das die gedankliche Verbindung zur Puma-Marke auslöst. Zwei isolierte Streifenelemente seien schlicht kein Formstreifen mehr. Für dieses Modell blieb der Antrag von Puma daher ohne Erfolg .

Zusatzkennzeichen helfen nicht

Die Schuhe trugen zusätzlich ein Wortzeichen auf der Ferse sowie auf Zunge und Innensohle. Das reichte trotzdem nicht aus, um eine markenmäßige Benutzung des Streifens auszuschließen.

Der Senat verweist auf die im Markt übliche Praxis, Hauptmarke und Modellbezeichnung nebeneinander zu verwenden. Der Verkehr sei daran gewöhnt und sehe im Streifen weiterhin den Herkunftshinweis – das Wortzeichen werde eher als Modellname verstanden.

Fazit

Das Urteil macht einmal mehr deutlich, wie weit der Schutz bekannter Marken reicht. Gerade bei Sport- und Modeartikeln sind Streifen, wie die von Puma und Adidas, oder Symbole, wie der Swoosh von Nike, besonders starke Marken, die dementsprechend einen weiten Schutz genießen.

Ob der Schutz dabei tatsächlich so weit geht, wie das Oberlandesgericht meint, ist fraglich. Da die Streifen Unterbrechungen aufweisen, hätte man hier, wie zuvor das Landgericht, auch zu einem anderen Ergebnis kommen können.

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