Pauschaler Verzicht auf Widerrufsrecht

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Verbraucher steht bei Fernabsatzverträgen bekanntlich ein Widerrufsrecht zu. Bei der Erbringung von Dienstleistungen erlischt dieses jedoch, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor er sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Das Landgericht Bochum hatte nun ein Fall zu entscheiden in dem ein Rechtsanwalt versuchte sich diese Einwilligung durch eine entsprechende vorformulierte Erklärung zu holen.

Ein Rechtsanwalt belehrte seine Mandanten über ein Widerrufsrecht. Auf der Unterseite mit der Widerrufsrechtsbelehrung fand sich folgender Hinweis:

„Der Mandant ist damit einverstanden, dass die Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wird.“

Hiermit sollte die Einwilligung des Verbrauchers, bei Fernabsatzverträgen vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung zu beginnen, erreicht werden.

Deswegen und wegen anderer Verstöße wurde der Rechtsanwalt dann auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Bochum (Urteil vom 11.01.2011 – Az. I-12 O 219/10) verurteilte den Rechtsanwalt zur Unterlassung.

Das Gesetz verlange eine ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers, dass mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden könne. Eine solche Einwilligung durch vorformulierte Klauseln im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen einzuholen, benachteilige den Verbraucher in unangemessener Weise und sei daher wettbewerbswidrig.

Fazit

Kunden Einwilligungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzuschieben, kann für den Verwender der AGB nach hinten losgehen. Verstöße gegen AGB-rechtliche Vorschriften sind auch stets als wettbewerbswidrig einzustufen, so dass solche unzulässigen Klauseln teuer werden können.

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