Online-Coaching und Fernunterricht, Rechtsanwalt

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BGH schärft die Abgrenzung. Im Fokus der Entscheidung steht nun auch das Merkmal der räumlichen Trennung.

Wann ist Online-Coaching „Fernunterricht“?

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verpflichtet Anbieter von Fernunterricht zur staatlichen Zulassung. Fehlt diese, ist der Vertrag nach FernUSG nichtig – mit der Folge, dass gezahlte Vergütung zurückgefordert werden kann. Seit dem Boom der Online-Coachings streiten Gerichte darüber, ob digitale Kurse überhaupt als Fernunterricht einzustufen sind. Die Oberlandesgerichte waren bislang gespalten: Während OLG Celle, OLG Stuttgart und OLG Dresden jede ortsunabhängige Online-Vermittlung als Fernunterricht qualifizierten, verlangten OLG München und OLG Nürnberg einen asynchronen Charakter der Wissensvermittlung. Eine höchstrichterliche Klärung war längst überfällig.

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um ein hochpreisiges Online-Coaching mit Videokursen, Messenger-Gruppe, Gruppen-Live-Calls und monatlichen Einzelgesprächen – ohne Zulassung nach dem FernUSG. Der BGH knüpft an seine jüngere Rechtsprechung zum Fernunterricht und Online-Coachings an und klärt die umstrittene Grundfrage: Wann liegt „räumliche Trennung“ im Sinne des FernUSG vor – insbesondere bei Online-Formaten?

Vertragsinhalt entscheidet

In seinem Urteil vom 5. Februar 2026 (III ZR 137/25) betont der BGH zunächst, dass für die Einordnung als Fernunterricht nicht die tatsächliche Durchführung, sondern der vertraglich geschuldete Leistungsinhalt maßgeblich ist.

Lehrende und Lernende sind räumlich getrennt, wenn die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und nicht mittels einer bidirektionalen Kommunikation erfolgt.

Das Tatbestandsmerkmal der „räumlichen Trennung“ ist einschränkend auszulegen: Fernunterricht liegt nur dann vor, wenn die Wissensvermittlung asynchron erfolgt – also zeitversetzt ohne unmittelbare Interaktionsmöglichkeit – oder wenn der Lernende keinen unkomplizierten direkten Kontakt zum Lehrenden herstellen kann. Synchrone Online-Formate wie Live-Video-Calls stehen danach dem Präsenzunterricht gleich und fallen nicht unter das FernUSG. Entscheidend ist dabei stets der vertraglich geschuldete Leistungsinhalt, nicht die tatsächliche Durchführung des Unterrichts. Zugleich präzisiert das Gericht das Merkmal der Lernerfolgsüberwachung: Ein vertraglich eingeräumtes Fragerecht des Teilnehmers genügt bereits.

Der BGH hat die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die genaue Abgrenzung im Einzelfall bleibt damit Aufgabe der Tatgerichter.

Fazit

Das Urteil schafft mehr Klarheit im Streit um Fernunterricht im digitalen Zeitalter. Für Anbieter von Online-Coachings bedeutet es: Wer überwiegend synchron unterrichtet und echte bidirektionale Kommunikation vertraglich zusichert, muss keine FernUSG-Zulassung fürchten. Wer hingegen hauptsächlich auf Lernvideos und asynchrone Inhalte setzt, riskiert die Nichtigkeit des gesamten Vertrags.

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Helene Klassen-Rock, Rechtsanwältin, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Patentrecht, Designrecht, Know-How-Schutz, Urheberrecht, E-Commerce

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