NPD

als Marke

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Die vom Verfassungsschutz beobachtete Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) wollte NPD in Deutschland als Marke schützen und scheiterte damit nun vor dem Bundespatentgericht.

DPMA weist NPD als Marke ab

Die NPD meldete beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Marke „NPD“ für verschiedene Waren und Dienstleistungen an, darunter Werbung, Geschäftsführung, Geschäftsorganisation, Geschäftsverwaltung, Büroarbeiten, Medienarbeit und Öffentlichkeitsarbeit.

Das DPMA wies die Anmeldung für diese Dienstleistungen zurück. Die Marke verstoße insoweit gegen die guten Sitten, so dass ein absolutes Schutzhindernis vorliege.

Die Wortmarke „NPD“ sei geeignet, das Empfinden eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise zu verletzen, weil die in ihr zum Ausdruck gebrachten Meinungen und Haltungen gegenüber bestimmten Verkehrskreisen oder Bevölkerungsgruppen herabsetzend oder diskriminierend wirkten.

Die Buchstabenfolge „NPD“ werde vom inländischen Verkehr als Hinweis auf die Nationaldemokratische Partei Deutschlands verstanden. Wie das Bundesverfassungsgericht im zweiten Parteiverbotsverfahren festgestellt habe, verstoße das Konzept der Partei gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip, da es unter anderem auf dem Primat einer ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“ beruhe, die bestimmte gesellschaftliche Gruppen, insbesondere Ausländer, Migranten, Muslime und Juden, ausgrenze und verächtlich mache.

NPD verkörpert diffamierendes, rassistisches Gedankengut, das in klarem Widerspruch zu den grundlegenden Werten und Normen des Grundgesetzes steht.

NPD legt Beschwerde ein

Die NPD, die sich inzwischen HEIMAT nennt, macht geltend, dass das Verbot ihrer Markenanmeldung nicht gerechtfertigt sei und auf einer unzutreffenden Beurteilung beruhe. Sie weist darauf hin, dass politische Parteien eine wichtige verfassungsrechtliche Rolle spielten und ihnen Chancengleichheit und Freiheit in ihrer politischen Arbeit gewährleistet werden müsse. Ein Verbot oder eine Benachteiligung ihrer Marke würde diesen Grundsätzen widersprechen.

Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass bis zur förmlichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei keine Maßnahmen ergriffen werden dürften, die den Bestand der Partei gefährdeten. Auch das Parteiprogramm dürfe nicht als Grundlage für eine Benachteiligung herangezogen werden, da dies auch anderen Parteien nicht widerfahren würde.

Es sei nicht überzeugend, gegen die Markenanmeldung vorzugehen, nur weil es Demonstrationen gegen die Partei gebe. Wäre dies ein Argument, müssten auch andere bekannte Marken wie „SIEMENS“, gegen die ebenfalls demonstriert wird, aus dem Register gelöscht werden.

Außerdem sei das Argument falsch, dass politische Parteien keinen Markenschutz benötigten, weil sie nicht am geschäftlichen Verkehr teilnähmen. Auch andere Parteien wie „Bündnis 90/Die GRÜNEN“ oder „AfD“ hätten Markenschutz erhalten. Schließlich sei der Markenschutz erforderlich, weil die Parteibezeichnung auch von Dritten verwendet werde, etwa auf T-Shirts oder anderen Produkten. Frühere Versuche, dies über das Urheberrecht oder das Namensrecht zu verhindern, seien nicht ausreichend gewesen.

NPD legt Beschwerde ein

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 02.12.2024 – 29 W (pat) 54/22 entschieden, dass die Buchstabenfolge „NPD“ nicht als Marke eingetragen werden kann, da sie gegen die guten Sitten verstößt. Maßgeblich für diese Entscheidung ist die untrennbare Verbindung der Buchstabenfolge mit der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, deren Inhalte und Ziele vom Bundesverfassungsgericht als menschenverachtend und demokratiefeindlich eingestuft wurden. Das Gericht sieht in der Eintragung der Marke eine erhebliche Verletzung des Gefühls eines überwiegenden Teils der Bevölkerung.

Nach Auffassung des Gerichts spiegelt die Marke „NPD“ die verfassungsfeindlichen Inhalte und Ziele der Partei wider, die mit den Grundwerten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar sind. Diese Grundordnung beruht auf den Prinzipien der Menschenwürde, des Demokratieprinzips und des Rechtsstaatsprinzips, die den gesellschaftlichen Konsens und die Grundlage des Zusammenlebens in Deutschland bilden. Ein Schutz der Marke würde diesen Grundwerten widersprechen und das Empfinden der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigen.

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass das Parteienprivileg, das politische Parteien vor behördlichen Eingriffen schützt, der Ablehnung nicht entgegensteht. Dieses Privileg entbinde die Parteien nicht von den allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Ferner wird klargestellt, dass die Zurückweisung der Marke keinen Eingriff in die Meinungsfreiheit darstellt, da die Buchstabenfolge „NPD“ keine unmittelbare Meinungsäußerung darstellt und es hier allein um die markenrechtliche Schutzfähigkeit geht.

Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass die Marke „NPD“ in hohem Maße sozial anstößig ist und die grundlegenden moralischen Werte und Normen verletzt, die von der Bevölkerung als unverzichtbarer Bestandteil einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden.

Ein erheblicher Teil der relevanten Verkehrskreise fühlt sich durch das Anmeldezeichen aufgrund der Verfassungsfeindlichkeit der Partei, der (angestrebten) Verstöße gegen die Menschenwürde und die Demokratie sowie deren Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus in seinen Empfindungen signifikant gestört und empfindet das Zeichen als anstößig und unangemessen.

Fazit

Die Entscheidung des Bundespatentgerichts macht deutlich, dass Marken, die mit verfassungsfeindlichen oder sozial anstößigen Inhalten in Verbindung gebracht werden, nicht eintragungsfähig sind. Markenanmelder sollten sicherstellen, dass ihre Zeichen nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, um eine Zurückweisung zu vermeiden.

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