Nintendo Speicherkarten als wirksamer Kopierschutz

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Videospiele für Nintendo-DS lassen sich nicht so leicht kopieren, da sich die Konsole keiner gängigen Speichermedien bedient die man selbst bespielen kann. Darf man hierfür Adapter anbieten, um das Kopieren für den Nutzer zu erleichtern und somit die vom Hersteller gewollte Beschränkung umgehen? Der Bundesgerichtshof gibt Antwort.

Nintendo-DS Spielekonsolen verwenden, wie z.B. früher der Gameboy, spezielle Speicherkarten, die exakt in den Kartenschacht hineinpassen. Ein Kopieren von Inhalten durch den Nutzer selbst, wie es auf DVD, CD, Speichersticks und gängigen Speicherkarten wie SD-Karten problemlos möglich ist, ist so für den Nutzer nicht ohne weiteres möglich.

Ein findiges Unternehmen bot einen Adapter für Nintendo-DS an, der exakt in den Kartenschacht des Nintendo-DS passte, in den man aber eine selbst bespielte Micro-SD-Karte einstecken konnte. So konnten die Nutzer aus dem Internet illegal heruntergeladene Raubkopien in ihrer Konsole spielen, was ohne den Adapter ohne Weiteres nicht möglich wäre.

Nintendo sah darin eine unzulässige Umgehung einer wirksamen technischen Schutzmaßnahme.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (Urteil vom 27.11.2014 – Az. I ZR 124/11) beurteilt die Gestaltung der Nintendo Speicherkarten als wirksame technische Schutzmaßnahme, wie sich aus der Pressemitteilung ergibt.

Bei der konkreten Gestaltung der von Nintenbdo hergestellten Karten und Konsolen handele es sich um eine wirksame technische Schutzmaßnahme. Die Karten und Konsolen seien in ihren Abmessungen so aufeinander abgestimmt, dass ausschließlich Nintendo-DS-Karten in die Nintendo-DS-Konsolen passen. Dadurch werde verhindert, dass Raubkopien von Videospielen auf den Konsolen abgespielt und vervielfältigt werden und damit Urheberrechte verletzt würden.

Die Adapter, die eine Umgehung dieses Schutzes ermöglichen, hätten ihren Hauptanreiz darin, Raubkopien abspielen zu können, wohingegen legale Nutzungsmöglichkeiten in den Hintergrund treten würden.

Ob ein solcher Schutz verhältnismäßig ist oder nicht habe das Berufungsgericht erneut zu prüfen.

Fazit

Wirksame technische Schutzmaßnahmen die dem Urheberrechtsschutz dienen dürfen nicht ohne Weiteres umgangen werden. Ob der Schutz bei der speziellen gestaltung von Speicherkarten in dem Sinne wirksam ist, kann man auch anders sehen. Letztlich wird vorliegend wohl überwogen haben, dass der Adapterhersteller wohl keinen legitimen Zweck ausreichend in den Vordergrund stellen konnte.

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