Nachhaltig

und CO₂-neutral

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Darf ein Online-Händler seinen Versand als „CO₂-neutral“ bewerben, wenn der eingesetzte Paketdienstleister lediglich CO₂-reduziert liefert?
Reicht es für eine rechtssichere Nachhaltigkeitswerbung aus, dass ein Unternehmen in irgendeiner Weise umweltbewusst handelt? Was müssen Unternehmen konkret beachten, wenn sie mit Begriffen wie „nachhaltig“ oder „regional“ auf ihrer Website werben?

Worum geht es?

Ein Unternehmen, das aufbereitete Mobilgeräte – sogenannte Refurbished-Smartphones und -Tablets – im Internet vertreibt, warb auf seiner Website gleich mit zwei Nachhaltigkeitsversprechen: Zum einen behauptete es, den Versand „CO₂-neutral“ abzuwickeln. Tatsächlich bot der eingesetzte Paketdienstleister allerdings nur einen CO₂-reduzierten und keinen CO₂-neutralen Versand an. Zum anderen präsentierte das Unternehmen sich auf seiner Startseite mit dem Slogan „Nachhaltig & regional“, ohne zu erklären, was damit konkret gemeint sein sollte. Ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs mahnte das Unternehmen ab. Als dieses keine Unterlassungserklärung abgab, kam es zur Klage.

Rechtlicher Hintergrund

Nachhaltigkeitswerbung ist ein boomender Marketingtrend. Zahlreiche Unternehmen schmücken ihre Produkte und Dienstleistungen mit Versprechen wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „nachhaltig“. Solche Begriffe sind jedoch rechtlich oftmals als Greenwashing heikel. Das Wettbewerbsrecht verlangt, dass entsprechende Werbung wahr und nicht irreführend ist. Bei umweltbezogener Werbung gelten strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Umweltaussagen. Mehrdeutige Umweltbegriffe müssen durch unmissverständliche Erläuterungen innerhalb der Werbung selbst erläutert werden.

Die Entscheidung

Das Landgericht Bochum gab der Klage mit Urteil vom 16.12.2025 – Az. 19 O 24/25 in vollem Umfang statt. Zur Behauptung des CO₂-neutralen Versands führte das Gericht aus, dass diese Aussage eine unwahre Angabe über die Dienstleistung darstellt, weil der tatsächlich eingesetzte Versanddienst des Partners lediglich CO₂-reduziert – nicht aber CO₂-neutral – ist. Das Argument des Unternehmens, jedem sei klar, dass ein Transport ohne CO₂-Ausstoß nicht möglich sei, ließ das Gericht nicht gelten. Vielmehr sei die Behauptung geeignet, bei zumindest einem Teil der Kunden die fehlerhafte Vorstellung zu erzeugen, der Versand erfolge tatsächlich CO₂-neutral. Das Gericht betonte in diesem Zusammenhang, dass der Klimaschutz für viele Verbraucherinnen und Verbraucher ein wichtiger Entscheidungsfaktor beim Kauf sei.

Auch der Slogan „Nachhaltig & regional“ wurde als irreführend eingestuft. Das Gericht folgte dabei der BGH-Rechtsprechung zu mehrdeutigen Umweltbegriffen und stellte fest, dass es bei einer solchen Kombination an der notwendigen Erläuterung in der Werbung selbst fehlt.

Das Begriffspaar „Nachhaltig & regional“ ist umweltbezogen, weil mit „nachhaltig“ die Schonung von Ressourcen gemeint ist und mit „regional“ etwa die Vermeidung von langen Transportwegen verbunden wird. Was aber hier mit der Kombination beider Begriffe gemeint ist, wird nicht erklärt.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Die Entscheidung ist ein weiterer Beleg dafür, dass Greenwashing-Werbung mittlerweile konsequent verfolgt wird. Für Unternehmen ergeben sich daraus konkrete Konsequenzen. Erstens müssen Nachhaltigkeitsaussagen der tatsächlichen Realität entsprechen: Wer „CO₂-neutral“ behauptet, muss das tatsächlich auch belegen können. CO₂-reduziert und CO₂-neutral sind nicht dasselbe, und dieser Unterschied ist für den durchschnittlichen Verbraucher nicht ohne Weiteres erkennbar. Zweitens müssen mehrdeutige Umweltbegriffe in der Werbung selbst erläutert werden. Eine Begriffsklärung auf einer anderen Unterseite oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt nicht. Drittens sollten Unternehmen ihre gesamte Online-Kommunikation kritisch auf solche Formulierungen prüfen – auch ältere Texte auf der Website.

Die Prüfung durch Wettbewerbsverbände hat zugenommen. Abmahnungen und Klagen wegen irreführender Nachhaltigkeitswerbung sind längst keine Seltenheit mehr.

Verschärfte Rechtslage ab September 2026 durch die EmpCo-Richtlinie

Die bereits strengen Anforderungen an Umweltwerbung werden durch die EmpCo-Richtlinie die am 27.09.2026 in Kraft tritt, nochmals deutlich verschärft. Allgemeine Umweltaussagen wie „grün” oder „klimafreundlich” dürfen ab diesem Datum nur noch mit dem Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung verwendet werden. Private Nachhaltigkeitssiegel ohne hinreichende Zertifizierung sind dann verboten. Aussagen wie „klimaneutral” oder „CO₂-neutral” sind auf Produktebene künftig verboten, wenn diese Neutralität lediglich durch den Zukauf von CO₂-Zertifikaten erreicht wird. Auch Slogans wie „Nachhaltig & regional” wären unter der künftigen Rechtslage ohne belastbare Grundlage unzulässig, da der Begriff „nachhaltig” dann nur noch verwendet werden darf, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Bochum zeigt erneut, dass Greenwashing gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Das Argument, Verbraucher seien sich der Unmöglichkeit eines vollständig CO₂-freien Transports bewusst, belegt im Grunde, dass entsprechende Aussagen nicht zutreffen können.

In einer Welt, in der Umweltversprechen als Kaufentscheidungsfaktor immer wichtiger werden, ist dies konsequent. Unternehmen sind gut beraten, ihre Nachhaltigkeitskommunikation rechtskonform zu gestalten und sich auf die kommende Rechtslage einzustellen.

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