
Messe ohne
CE-Kennzeichnung
unlauter.
Messe ohne
CE-Kennzeichnung
unlauter.
von
Ein chinesisches Unternehmen präsentiert auf der MEDICA 2025 Blutaufbereitungsprodukte, die nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, und hängt kein Schild mit dem Hinweis auf die fehlende Zulassung auf. Reicht der mündliche Hinweis des Messemitarbeiters auf die fehlende Zulassung aus? Das LG Düsseldorf meint nein.
Worum geht’s?
Auf der MEDICA 2025 in Düsseldorf, der weltweit größten Medizintechnik-Messe, stellte ein chinesisches Unternehmen spezielle Blutaufbereitungsprodukte, sogenannte PRP-Röhrchen, aus. Mit diesen Röhrchen lässt sich blutplättchenreiches Plasma gewinnen, das in der Medizin unter anderem zur Wundheilung eingesetzt wird. Keines der ausgestellten Produkte hatte eine CE-Kennzeichnung, also das Zeichen, das belegt, dass ein Medizinprodukt die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen in Europa erfüllt.
Ein Schweizer Konkurrenzunternehmen, das ähnliche Produkte herstellt und in Deutschland vertreibt, sah darin einen Wettbewerbsverstoß und zog vor Gericht. Daneben behauptete es, die ausgestellten Produkte verletzten auch ein eigenes Patent. Das Landgericht Düsseldorf gab dem wettbewerbsrechtlichen Vorwurf statt, wies den Patentvorwurf jedoch ab.
Was passierte auf der Messe?
Auf seinem Messestand präsentierte das chinesische Unternehmen drei Produkte: „XL HA-PRP“, „L-PRP Tube“ und „CGF Tube“. Keines der Produkte trug eine CE-Kennzeichnung. Als ein Mitarbeiter des Schweizer Konkurrenten nachfragte, erklärte ein Vertriebsmitarbeiter, die Produkte seien noch nicht zertifiziert. Er verwies auf eine europäische Regelung, nach der nicht zertifizierte Produkte auf Messen gezeigt werden dürfen, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen.
Eine dieser Bedingungen ist ein gut sichtbares Schild, das die Messebesucher ausdrücklich darauf hinweist, dass die Produkte noch nicht zugelassen sind und noch nicht verkauft werden dürfen. Ein solches Schild gab es jedoch nicht. Nach längerem Drängen übergab der Mitarbeiter drei Musterröhrchen. Dabei wies er noch auf eine Besonderheit hin. Das Röhrchen, das laut Aufschrift Hyaluronsäure enthalten sollte, enthielt tatsächlich Biotin, einen anderen Wirkstoff. Dies war zwischen beiden Parteien unstreitig.
Was hat das Gericht entschieden?
Ausstellen ohne Schild ist verboten
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.01.2026 – Az. 4b O 59/25 im Wege der einstweiligen Verfügung dem chinesischen Hersteller untersagt, PRP-Röhrchen auf Messen auszustellen, solange keine gültige CE-Kennzeichnung vorliegt und kein vorgeschriebenes Hinweisschild aufgestellt ist.
Zwar erlaubt das europäische Recht, nicht zertifizierte Medizinprodukte auf Messen zu zeigen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass klar und schriftlich kommuniziert wird, dass die Produkte noch nicht zugelassen sind und nicht verkauft werden dürfen. Diesen Hinweis muss ein für alle Besucher gut sichtbares Schild tragen. Ein mündlicher Hinweis eines Mitarbeiters genügt dafür nicht.
Das Gericht stellte außerdem klar, dass bereits das Zeigen von Produkten auf einem Messestand als „Ausstellen“ gilt – unabhängig davon, ob die Produkte aktiv verteilt oder nur auf Nachfrage herausgegeben werden. Entscheidend ist allein, dass sie sichtbar präsentiert werden.
Das Ausstellen ohne den vorgeschriebenen Hinweis ist laut Gericht außerdem wettbewerbswidrig, da den Messebesuchern eine wesentliche Information vorenthalten wird, nämlich dass das Produkt in Europa noch gar nicht verkauft werden darf.
Ansprüchen auch das „Verkaufen“ und „Anbieten“ zu verbieten, erteilte das Gericht eine Absage. Hier sah das Gericht keinen Verstoß, da die Röhrchen nur nach ausdrücklichem Drängen und mit dem Hinweis auf die fehlende Zulassung übergeben wurden. Insofern wurde die einstweilige Verfügung auf das Ausstellen beschränkt.
Patentansprüche scheitern an technischen Details
Gleichzeitig machte das Schweizer Unternehmen geltend, die ausgestellten Produkte verletzten sein europaweit gültiges Patent für eine bestimmte Art von PRP-Röhrchen. Das Patent schützt Röhrchen, bei denen drei Substanzen in einer ganz bestimmten Reihenfolge übereinander geschichtet sind. Am Boden befindet sich Hyaluronsäure, darüber ein besonderes Trennmittel (Gel) und ganz oben ein gerinnungshemmendes Mittel.
Das Gericht wies diesen Antrag jedoch ab, da das Schweizer Unternehmen es nicht hinreichend belegt hatte, dass ein Patent verletzt worden war.
Interessant dabei ist, dass das Gericht klarstellte, dass ein patentverletzendes Angebot auch dann vorliegen kann, wenn das tatsächlich übergebene Produkt die patentgeschützten Merkmale gar nicht aufweist, nämlich dann, wenn Werbung und Produktbeschreibung genau das bewerben, was das Patent schützt.
Beschreibt die Werbung sämtliche Merkmale des Patentanspruchs als vorhanden, so liegt ein verletzendes Angebot unabhängig davon vor, ob das beworbene Produkt mit der Werbebeschreibung übereinstimmt oder nicht, das heißt, ob es den erfindungsgemäßen Merkmalen tatsächlich entspricht oder davon abweicht.
Im vorliegenden Fall scheiterte der Antrag aber an zwei technischen Punkten. Erstens war aus dem Produktkatalog und dem Aufschrift des Röhrchens nicht erkennbar, dass das enthaltene Gel die vom Patent vorgeschriebenen besonderen Eigenschaften hatte. Zweitens ließ sich aus dem Aufdruck „HA+Gel+Anticoagulant“ nicht schließen, in welcher Reihenfolge die Substanzen tatsächlich im Röhrchen angeordnet sind. Diese Reihenfolge aber ist gerade das Herzstück des Patents.
Was bedeutet das für die Praxis?
Wer Medizinprodukte ohne CE-Zertifizierung auf einer Fachmesse präsentieren möchte, darf dies tun – allerdings nur unter der Voraussetzung, dass ein gut sichtbares Schild jeden Besucher darauf hinweist, dass die Produkte noch nicht zugelassen sind. Ein mündlicher Hinweis des Messepersonals reicht nicht aus. Fehlt das Schild, kann ein Mitbewerber sofort eine einstweilige Verfügung beantragen.
Wettbewerber können sich auch dann auf das Wettbewerbsrecht berufen, wenn sie nur auf derselben Messe ausstellen. Ein dauerhaftes Konkurrenzverhältnis auf dem deutschen Markt ist dafür nicht erforderlich.
Im Patentrecht zeigt die Entscheidung: Wer ein patentiertes Produkt nur als „Dummy“ ausstellt, das die geschützte Technik gar nicht enthält, muss trotzdem mit einer Patentverletzungsklage rechnen, wenn die Produktwerbung das patentierte Merkmal beschreibt. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass wer einen Patentanspruch gerichtlich durchsetzen will, konkret belegen muss, dass alle technischen Details des Patents in der angegriffenen Ausführung tatsächlich verwirklicht sind.
Fazit
Das Landgericht Düsseldorf macht deutlich, dass die Ausnahmeregelung für das Ausstellen nicht zugelassener Medizinprodukte auf Messen eng ausgelegt wird. Wer sie nutzen möchte, muss zwingend ein entsprechendes Hinweisschild aufstellen.
Interessant ist auch die potenzielle Patentverletzung durch Werbung mit den Merkmalen der Patentansprüche, selbst wenn das angebotene Produkt diese Merkmale tatsächlich nicht aufweist. Werbende sollten daher auf korrekte Angaben achten, um nicht bereits durch die Werbung eine Patentverletzung zu begehen.
Wir beraten
Sie gerne zum
Wettbewerbsrecht!







