MenoGlück unzulässiger Health Claim, Wettbewerbsrecht, Rechtsanwalt

MenoGlück

unzulässiger

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Wann wird ein kreativer Produktname zur verbotenen Gesundheitsaussage? Können Unternehmen einen Wettbewerber auch Monate später noch im Eilverfahren stoppen, wenn die Werbung auf dessen Webseite bereits aus einem früheren Verfahren bekannt war?

Worum geht’s?

Auf dem hart umkämpften Markt für Nahrungsergänzungsmittel werben Anbieter oft mit dem Versprechen von mehr Wohlbefinden. Doch wer dabei zu dick aufträgt oder bei der rechtlichen Verfolgung von Verstößen taktiert, riskiert, vor Gericht Schiffbruch zu erleiden. Ein entsprechender Fall vor dem Oberlandesgericht Köln verdeutlicht die engen Grenzen für Gesundheitsversprechen und die prozessualen Tücken im Wettbewerbsrecht.

Ein Unternehmen, das Nahrungsergänzungsmittel vertreibt, verklagte einen direkten Konkurrenten wegen verschiedener Werbeauftritte im Internet. Im Fokus standen dabei Aussagen zu Vitamin-B-Komplexen und Cholin sowie der markante Produktname „MenoGlück” für ein Nahrungsergänzungsmittel. Während das Landgericht Köln zunächst alle Verbote bestätigte, legte der betroffene Wettbewerber Berufung ein – mit teilweisem Erfolg.

Die Entscheidung des OLG Köln

In seinem Urteil vom 16.01.2026 – Az. 6 U 78/25 differenzierte das Gericht deutlich zwischen dem inhaltlichen Verstoß und der prozessualen Eilbedürftigkeit.

Das Verbot von „MenoGlück“

Das Gericht bestätigte das Verbot der Bezeichnung „MenoGlück“. Es entschied, dass es sich dabei nicht um ein bloßes „blumiges“ Werbewort handelt, sondern um einen unzulässigen Health Claim. Durch die Bezeichnung wird suggeriert, dass die Menopause durch das Produkt optimiert wird („Menopause im Glück“), was über die wissenschaftlich zugelassenen Wirkungen der Inhaltsstoffe hinausgeht. Da dem Produktname kein spezifisch zugelassener Gesundheitswert beigefügt war, verstieß die Werbung gegen die Health-Claims-Verordnung.

Der Dringlichkeitsverlust bei „Salami-Taktik“

Interessanterweise hob das OLG Köln die Verbote für die Aussagen „CHOLIN: DER KLASSIKER FÜR DEINE LEBER” und „VITAMIN B-KOMPLEX” wieder auf. Grund dafür war jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Werbung, sondern ein Mangel an Dringlichkeit. Die Mitbewerberin hatte den Wettbewerber bereits ein Jahr zuvor wegen anderer Aussagen auf derselben Website angegriffen. Da sich die nun neu beanstandeten Sätze in unmittelbarer Nachbarschaft zu den damals angegriffenen befanden, hätte sie diese bereits damals bemerken müssen. Wer zu lange wartet, verliert den Anspruch auf ein schnelles Eilverfahren.

Die Dringlichkeit kann entfallen, wenn eine Werbeaussage auf einer Internetseite angegriffen wird, die bereits in der Vergangenheit Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens war, wenn sich die seinerzeit angegriffene Aussage in unmittelbarer Nachbarschaft der jetzt angegriffenen Aussage befindet.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass Produktnamen für Lebensmittel, die Gesundheitsaussagen nahelegen, gegen die Health-Claims-Verordnung verstoßen.

Interessant sind die Ausführungen zur Dringlichkeit. Befinden sich auf derselben Webseite mehrere Verstöße in unmittelbarer Nähe, kann die Verfolgung der Verstöße in verschiedenen Abmahnungen nacheinander eine dringlichkeitsschädliche „Salami-Taktik” darstellen.

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