
Medfluencer?
Arzt wirbt auf
Instagram.
Medfluencer?
Arzt wirbt auf
Instagram.
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Es gibt immer mehr Medfluencer, also Ärzte, die auf Social Media Werbung machen. Aber dürfen diese dort als Ärzte Produkte bewerben oder verstößt das gegen das Berufsrecht und ist damit wettbewerbswidrig?
Produktwerbung durch Arzt auf Social Media
Ein Assistenzarzt für Kinder- und Jugendmedizin betreibt einen Instagram-Account mit über 400.000 Followern. Dort tritt er offen als Arzt auf, führt seinen Doktortitel und postet überwiegend medizinische Inhalte.
Der Arzt veröffentlichte im September 2024 ein Foto von sich vor einer Werbewand von La Roche-Posay, aufgenommen bei einer Einladung zu den US Open in New York. Im Begleittext bedankte er sich beim Unternehmen und warb mit Hashtags für dessen Sonnencreme.
Im November 2024 folgte ein Video über die Gefahren von Knopfzellbatterien für Kleinkinder. Darin präsentierte er gut sichtbar eine Duracell-Verpackung und erklärte:
Ich finde es großartig, dass Duracell mit der BabySecure Technologie aktiv dazu beiträgt, solche Unfälle zu vermeiden!
Ein qualifizierter Wirtschaftsverband forderte den Arzt im Januar 2025 zur Unterlassung auf.
Die Entscheidung
Das LG Karlsruhe (Urteil vom 18.09.2025 – 14 O 19/25 KfH) verurteilte den Arzt zur Unterlassung und zur Erstattung der Abmahnkosten.
Berufsordnung gilt auch auf Instagram
Die ärztliche Berufsordnung verbietet es Ärzten, ihren Namen und ihre Berufsbezeichnung für gewerbliche Werbung einzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Regel auch wettbewerbsrechtlich durchsetzbar. Fremdwerbung im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit ist im Regelfall berufswidrig.
Der Arzt hatte eingewandt, er trete nicht als Arzt auf, sondern als „Medfluencer“ auf. Das Gericht sah das anders. Er bezeichne sich auf seinem Account ausdrücklich als Arzt, führe seinen akademischen Grad und beschreibe sich als Assistenzarzt in Weiterbildung. Damit nehme er besondere Vertrauenswürdigkeit und Seriosität für sich in Anspruch und mache sich seine Eigenschaft als Arzt gerade zunutze, um Reichweite zu generieren.
Ob der Arzt den Account selbst betreibt, ließ das Gericht offen. Denn die Berufsordnung verbietet es Ärzten auch, es zuzulassen, dass ihr Name oder berufliches Ansehen für gewerbliche Zwecke genutzt wird. Der Arzt hatte bei beiden Beiträgen mitgewirkt und den Text zum La Roche-Posay-Foto selbst verfasst.
Keine erlaubte Empfehlung
Auch der Einwand, es handele sich um erlaubte Empfehlungen an Patienten, verfing nicht. Die über 400.000 Follower seien keine Patienten und gewöhnliche Batterien und Sonnencreme seien keine „gesundheitlichen Leistungen“.
Der Arzt argumentierte, die Fotowand mit dem La Roche-Posay-Logo sei keine Werbung. Das Gericht sah dies anders. Solche Fotowände seien bei Veranstaltungen zwar üblich, aber gerade zum Zweck der Werbung. Der schriftliche Beitrag mit Verweis auf die Sonnencreme verstärke die Werbewirkung zusätzlich.
Fazit
Die Entscheidung zieht eine klare Grenze für das wachsende Phänomen der „Medfluencer“.
Wer als Arzt auf Social Media auftritt und sich die damit verbundene Glaubwürdigkeit zunutze macht, unterliegt den berufsrechtlichen Werbebeschränkungen. Das gilt unabhängig von der Reichweite und unabhängig davon, ob es sich um eine bezahlte Kooperation oder eine scheinbar beiläufige Produkterwähnung handelt. Entscheidend ist die Verknüpfung zwischen ärztlicher Berufsbezeichnung und gewerblicher Werbung.
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