Markenmeldung einer nur im Ausland geschützten Marke kann unlauter sein

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Nach einer Entscheidung des BGH kann in der Anmeldung einer im Ausland bereits eingetragenen und für identische oder gleichartige Waren benutzten Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung u.a. dann liegen, wenn der Anmelder die mit der Eintragung der Marke entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzen möchte.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (Versäumnisurteil vom 10.01.2008 – Az I ZR 38/056) ist dies dann der Fall, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechselbares Zeichen im Ausland bereits für identische oder gleichartige Waren benutzt wird, und wenn sich ihm nach den Umständen zumindest die Kenntnis aufdrängen muss, dass der Inhaber der ausländischen Marke die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen. Der Umstand, dass der Anmelder die inländische Marke für eigene Waren benutzen will, schließt dabei die Unlauterkeit nicht aus, wenn die unter der Marke zu vertreibenden Waren Nachahmung der Waren darstellen, die der Inhaber der ausländischen Marke unter dieser Marke vertreibt.

Fazit

Marken ausländischer Hersteller (die noch nicht in Deutschland eingetragen sind) eintragen zu lassen um den ausländischen Markeninhaber daran zu hindern auf dem deutschen Markt unter dieser Marke tätig zu werden, kann unlauter und damit wettbewerbswidrig sein.

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