Marke „Barcelona“ für Möbel schutzfähig?

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Ist die Marke „Barcelona“ für Möbel schutzfähig? Diese Frage hatte das Bundespatentgericht im Rahmen eines Löschungsverfahrens zu beantworten.

Jemand beantragte die Löschung der eingetragenen Marke „Barcelona“ für die Waren „Möbel, insbesondere Tische, Schränke, Stühle“. Es stünden der Marke absolute Schutzhindernisse entgegen. Außerdem sei die Marke bösgläubig angemeldet worden.

Das DPMA ordnete daraufhin die Löschung der Marke an.

Nach Auffassung des DPMA spreche einiges dafür, dass die Marke als beschreibende Angabe freihaltebedürftig sei. Der Name „Barcelona“ sei für Möbel („Barcelona-Sessel“) bekannt und gehe auf ein Design des bekannten Bauhaus-Architekten Mies van der Rohe zurück, der dies anlässlich der Weltausstellung 1929 entworfen hatte.

Letztlich sei die Marke jedoch wegen bösgläubiger Markenanmeldung zu löschen. Zum Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2004 hätten andere Unternehmen bereits) einen schutzwürdigen Besitzstand an der Bezeichnung „Barcelona“ für Design-Möbel der verfahrensgegenständlichen Art innegehabt. In diesen Besitzstand habe die Anmelderin der Marke eingegriffen, mit der Absicht sich einen Vorteil gegenüber den Konkurrenten zu verschaffen.

Hiergegen wehrte sich die Inhaberin der Marke mit einer Beschwerde beim BPatG. Sie verneinte eine Bösgläubigkeit und ein Freihaltebedürfnis für die Marke.

Entscheidung des Gerichts

Das BPatG ( Beschluss vom 03.08.2009 – 26 W (pat) 20/08) wies die Beschwerde zurück.

Bei der Marke handele es sich um eine beschreibende Angabe über die geografische Herkunft, weshalb die Marke freihaltebedürftig sei.Bei Namen von Ländern, Regionen, Großstädten oder sonst wirtschaftlich bedeutenden örtlichkeiten bestehe eine grundsätzliche Vermutung dafür, dass sie als geografische Herkunftsangaben zur freien Verwendung für nahezu alle Waren benötigt werden können.

Da bereits ein absolutes Schutzhindernis bestehe, komme es auf die Bösgläubigkeit nicht mehr an, so die Münchner Patentrichter.

Fazit

Städtenamen sind als Marken grundsätzlich äußerst problematisch. Aber auch die letztlich vom Gericht nicht entschiedene Frage der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung ist stets zu beachten, wenn eine Marke angemeldet wird, die bereits im Markt verwendet wird.

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