
Lux
ist nicht
Luv.
Lux
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Luv.
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Wann reicht ein einziger Buchstabe, um zwei Marken auseinanderzuhalten? Kann eine grafische Ähnlichkeit zwischen „v“ und „x“ zur Löschung einer Marke führen – und welche Rolle spielen dabei Bedeutungsassoziationen wie „Luxus“ oder „Luchs“?
LUX vs. LUV
Die Wortmarke „Lux“ wurde am 1. Oktober 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet und am 13.10.2020 eingetragen. Nach einem Teilverzicht beanspruchte sie Schutz für Badewannen, Duschwannen und Waschbecken aus Stahl-Emaille in Klasse 11.
Gegen diese Eintragung erhob die Inhaberin der älteren Unionswortmarke „Luv“ (eingetragen am 30.01.2017) Widerspruch. Ihre Marke beanspruchte unter anderem Schutz für sanitäre Anlagen, Waschbecken, Badewannen und Duschwannen, ebenfalls in Klasse 11.
Die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA gab dem Widerspruch statt und ordnete die Löschung der Marke „Lux“ an. Die Begründung: Bei identischen Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft bestehe zumindest in schriftbildlicher Hinsicht mittlere Ähnlichkeit. Die „pfeilförmig nach oben geöffnete Gestaltung“ des „v“ finde sich identisch sowie nach unten gespiegelt auch beim „x“, sodass eine Verwechslung aus dem Erinnerungsbild heraus nicht auszuschließen sei.
Die Inhaberin der Marke „Lux“ legte Beschwerde ein.
Die Entscheidung des BPatG
Das BPatG gab der Beschwerde mit Beschluss vom 04.02.2026 – Az. 29 W (pat) 560/22 statt, hob die Löschung auf und wies den Widerspruch zurück. Zwischen „Lux“ und „Luv“ bestehe keine Verwechslungsgefahr.
Der Senat stellte zunächst fest, dass sich die Waren an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher richten. Das Argument der Beschwerdeführerin, ihre Waren stammten aus dem Hochpreissegment und erforderten daher erhöhte Aufmerksamkeit, ließ das Gericht nicht gelten. Im Widerspruchsverfahren sei auf die eingetragenen Waren abzustellen, nicht auf konkrete Verkaufs- und Vertriebsmodalitäten. Allerdings könne angesichts der wachsenden Bedeutung des Bads als Wohlfühlort und der teilweise hochpreisigen Produkte von einer „leicht erhöhten Aufmerksamkeit“ ausgegangen werden.
Zwischen den Vergleichswaren besteht nach Auffassung des Senats weitgehend Identität, im Übrigen hochgradige Ähnlichkeit. Die originäre Kennzeichnungskraft von „Luv“ stufte der Senat als durchschnittlich ein. Unabhängig davon, ob der Verkehr darin den nautischen Begriff für die „dem Wind zugewandte Seite“ erkennt, handele es sich nicht um eine die Sanitärwaren beschreibende Angabe. Auch die weiteren angeführten Bedeutungen – der Name einer Popband oder eine umgangssprachliche Form von „love“ – führten nicht zu einer Kennzeichenschwäche.
Zeichenvergleich
Beim schriftbildlichen vergleich stellt das Gericht fest, dass dem Verkehr beim Lesen die abweichenden Schlussbuchstaben „x“ und „v“ auffallen und er sie in sein Erinnerungsbild aufnimmt. Der bildliche Eindruck eines Wortzeichens werde neben seinem Anfangsbuchstaben maßgeblich auch durch seinen Schlussbuchstaben bestimmt. Die von der Markenstelle angeführte grafische Ähnlichkeit der Pfeilform beider Buchstaben setze eine „analysierende Betrachtung voraus, die der Verkehr in der Regel nicht vornimmt“.
Dass der Verkehr über die bloße Wahrnehmung der einzelnen, abweichenden Buchstaben hinaus diese auf ihre grafische Gestaltung untersucht und in beiden eine nach oben geöffnete Pfeilform erkennt, setzt aus Sicht des Senats eine analysierende Betrachtung voraus, die der Verkehr in der Regel nicht vornimmt.
Klanglich wirke sich der Unterschied ebenfalls ausreichend verwechslungshindernd aus. Während der „klangstarke Konsonant ‚„x“ der jüngeren Marke ein relativ kurzes, hartes Klangbild verleihe, sei dasjenige der Widerspruchsmarke durch das abschließende „v“ deutlich länger und weicher.
Besonders gewichtig war für die Richter die begriffliche Komponente. Der Senat stellte fest, dass dem Verkehr zumindest bei „Lux“ sofort ein Bedeutungsgehalt einfällt – sei es das lateinische Wort für „Licht“, die physikalische Maßeinheit der Beleuchtungsstärke, die Assoziation mit „Luxus“ oder klanglich die Wildkatze „Luchs“. Jeder erkannte Sinngehalt könne ein Verhören oder Verlesen verhindern. Dabei genüge es bereits, wenn nur eines der beiden Zeichen einen klaren Begriffsgehalt aufweise. Ob auch „Luv“ unmittelbar als nautischer Begriff erkannt werde, konnte der Senat daher offenlassen.
Fazit
Die Entscheidung bestätigt und konkretisiert die Rechtsprechung zu Kurzzeichen im Markenrecht in mehrfacher Hinsicht.
Bei Drei-Buchstaben-Marken können bereits geringe Unterschiede überproportional ins Gewicht fallen. Kurze Wörter bleiben erfahrungsgemäß besser und genauer in Erinnerung als längere Markenwörter. Auch eine Abweichung in nur einem Buchstaben kann daher Verwechslungen ausschließen – vorausgesetzt, die übrigen Umstände sprechen dafür.
Eine rein grafisch-analysierende Betrachtung einzelner Buchstaben ist nicht der Maßstab. Dass „v“ und „x“ beide eine pfeilförmige Gestalt aufweisen, hielt der Senat nicht für ausschlaggebend, weil der Durchschnittsverbraucher keine derart detaillierte Formanalyse vornimmt.
Begriffliche Assoziationen können klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeiten neutralisieren. Dies gilt bereits dann, wenn nur eines der beiden Zeichen einen dem Verkehr geläufigen Begriffsgehalt verkörpert. Markenanmelder und -inhaber sollten daher die semantische Dimension ihrer Zeichen nicht unterschätzen, denn sie kann im Widerspruchsverfahren den entscheidenden Unterschied machen.
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