LowCarb = unzulässiger Health-Claim

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Nicht erst seit Atkins ist Low-Carb eine Vielfach verwendete und verbreitete Bezeichnung für Lebensmittel mit geringem Anteil an Kohlehydraten. Aber darf man Lebensmittel überhaupt so nennen? Das Oberlandesgericht Hamburg hatte dies in einem konkreten Fall zu entscheiden.

Für ein Proteinmüsli-Produkt wurde auf der Verpackung mit „LowCarb“ und in der Werbung mit „mit wenig Kohlehydraten“ geworben.

Dies wurde von einem Mitbewerber als Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung angegriffen.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Hamburg (Beschluss vom 24.04.2014 – Az. 3 W 27/14) untersagte dem Müsli-Hersteller die Verwendung der Bezeichnung „LowCarb“, bzw. „LOWCARB.ONE“ und die Werbung mit „mit wenig Kohlehydrate“.

GetreideDie Angaben verstehen nach Auffassung der Hanseatischen Oberlandesrichter gegen die HCVO. Die Angaben „LowCarb“ und „mit wenig Kohlehydraten“ weisen auf geringe Menge an Nährstoffen hin, so dass es sich um eine nährwertbezogene Aussage handelt. Nach den Vorschriften der HCVO sind solche Angaben nur zulässig, wenn diese im Anhang zur Verordnung aufgeführt sind und den festgelegten Bedingungen entsprechen.

In Bezug auf einen geringen Kohlenhydrategehalt finde sich im Anhang der HCVO keine entsprechende zugelassene Angabe. Entsprechend dürften „Low Carb-Claims“ auch nicht mehr verwendet werden. Die Aussage sei auch nicht mit „reduziertem Kohlenhydrateanteil“ vergleichbar, welche im Anhang enthalten sei.

Aber selbst wenn man „wenige Kohlenhydrate“ mit der Angabe „reduziertem Kohlenhydrate-Anteil“ gleichsetzt, werde vorliegend nicht der Unterschied der Kohlenhydratemenge in Bezug auf andere Waren angegeben, was jedoch erforderlich wäre.

Auch die markenmäßige Nutzung der Bezeichnung „LowCarb.One“ sei unter den Gesichtspunkten der HCVO problematisch.

Fazit

Das Urteil klingt hart für die Anhänger des „LowCarb“, da das OLG die Verwendung des Begriffs für Lebensmittel stark einschränkt. Die Entscheidung zeigt deutlich die strengen Anforderungen an Health-Claims im Zusammenhang mit Lebensmitteln. Bevor hiermit geworben werden soll, sollte daher stets juristischer Rat eingeholt werden, wenn man keine böse Überraschung erleben will.

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