Links unterliegen Presse- und Meinungsfreiheit

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Haftet ein Presseorgan für Links, die im Rahmen der Berichterstattung auf rechtswidrige Inhalte verweisen. Der Bundesgerichtshof hat dies nun im Fall des Heise-Verlages gegen die Musikindustrie entschieden, bei dem auf heise online ein Link auf eine wohl urheberrechtswidrige Kopiersoftware gesetzt waren.

Im Jahr 2005 wurde auf heise online ein Artikel mit dem Titel „AnyDVD überwindet Kopierschutz von Un-DVDs“ veröffentlicht. Der Artikel setzte sich mit der Software, die zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen geeignet sein soll und auch den rechtlichen Rahmenbedingungen auseinander. Der Artikel enthielt einen Link auf die Herstellerfirma SlySoft mit Sitz in Antigua. Auf der verlinkten Seite fand sich ein Downloadlink zur Software AnyDVD, die wohl zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen geeignet ist.

Hierfür wurde der Heise-Verlag von der Musikindustrie abgemahnt, da der Link die rechtswidrige Verbreitung des Programms AnyDVD unterstütze und dies nach deutschem Urheberrecht verboten sei.

Nachdem der Verlag sich weigerte den Hyperlink zu entfernen und auch in nachfolgenden Publikationen nicht auf die Verlinkung verzichten wollte, wurde der Verlag vor Gericht auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Entscheidung des Gerichts

Anders als die Vorinstanzen, die den Verlag noch zur Unterlassung verurteilt hatten, sieht der BGH laut Urteil vom 14.10.2010 – I ZR 191/08 den betreffenden Link von dem Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit umfasst und verneint damit eine Verletzung urheberrechtlicher Vorschriften.

Die Richter führen aus, dass Links in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag, von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst werden, wenn sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen.

Bei der Linksetzung handele es sich nicht um eine bloße technische Erleichterung für den Aufruf der verlinkten Internetseiten, sondern der Link sei als informationsbeschaffender Bestandteil Teil der Berichterstattung. Das Verbot einer solchen Verlinkung stelle daher eine Verletzung der Presse- und Meinungsfreiheit sowie der EU-Grundrechtscharta dar.

Fazit 

Das Urteil des Bundesgerichtshofes stärkt einmal mehr die Presse- und Meinungsfreiheit im Internet. Die Verlinkung auch auf mitunter rechtswidrige Inhalte wird künftig wohl meist unter die Meinungs- und Pressefreiheit fallen, jedenfalls sofern der Link der Berichterstattung dient. Reine Linklisten ohne inhaltliche Auseinandersetzung dürften weiterhin problematisch sein.

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