Zugangsdaten im Eilverfahren zurückerhalten

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In vielen Firmen ist es nicht unüblich, dass sich einer um den Internetauftritt kümmert und meist im Besitz der für die Pflege der Webseite erforderlichen Zugangsdaten ist. Was macht man aber, wenn dieser Mitarbeiter geht und die Zugangsdaten nicht herausrückt. Eine Klage auf Herausgabe ist meist langwierig und das Unternehmen solange nicht Herr über die eigene Webseite. Das Landgericht Wiesbaden hat sich nun dazu geäußert, ob es auch schneller gehen kann.


Ein ehemaliger Gesellschafter hatte sämtliche Domains der Gesellschaft auf sich registriert und bei seinem Ausscheiden die Zugangsdaten geändert, so dass die Gesellschaft keinen Zugang mehr zu dem Internetauftritt und den E-Mail-Konten hatte.
Die Gesellschaft beantragte daher eine einstweilige Verfügung, um die Zugangsdaten im Eilverfahren zu bekommen.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Wiesbaden (Beschluss vom 29.05.2013 – Az. 2 O 128/13) gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt.
Es sei der Gesellschaft nicht zuzumuten eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, da sie die Zugangsdaten zu ihrer Webseite und den E-Mail Konten dringend benötige.

Fazit

Die Entscheidung macht deutlich, dass auch eine Herausgabe von Zugangsdaten im Eilverfahren möglich ist. Hierfür ist aber schnelles Handeln erforderlich, da eine einstweilige Verfügung nur Erlassen wird, wenn derjenige der sie beantragt sich unnötig Zeit lässt. So wird von den meisten Gerichten der Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, wenn der Antragsteller bereits länger als 1 Monat von dem Verstoß Kenntnis hatte.

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