Komplette Schlafzimmereinrichtung irreführend?

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Bei Werbeaussagen steckt der Teufel manchmal im Detail. So sah sich ein Möbelhaus dem Vorwurf irreführender Werbung ausgesetzt, weil es mit einer kompletten Schlafzimmereinrichtung warb. Der Bundesgerichtshof musste sich letztendlich damit befassen.

Luxury spacious airy bedroom lit by warm glowing sun flare streaming in through one of the multiple windows with modern grey and white decor and a double divan bed
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Ein Möbelhaus warb in einem Prospekt als Zeitungsbeileger unter anderem für Schlafzimmermöbel. Auf einer Doppelseite war oben in der Mitte ein Schlafzimmer mit einem Doppelbett abgebildet, auf dem eine Matratze und Decken sowie Kissen lagen. Bei der Abbildung befanden sich ein Preis und darunter die Angabe „Schlafzimmer komplett“. Zudem befand sich auf der Werbeseite ein Kasten mit Hinweis „KOMPLETT“ worunter fett hervorgehoben die Bestandteile „DREHTÜRSCHRANK“, „DOPPELBETT“ und „NACHTKONSOLEN“ genannt waren.

Um unteren Rand der Anzeige stand in kleiner Schrift „Ohne Lattenroste, Matratzen, Beimöbel und Deko“.

Ein Wettbewerbsverein hielt diese Werbung für irreführend, da der Begriff „KOMPLETT“ suggeriere, dass der Preis auch Lattenrost und Matratze umfasse.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (BGH – Urteil vom 18.12.2014 – Az. I ZR 129/13) führt in seinem Urteil zunächst aus, dass die Werbung für ein Bett mit der Angabe „KOMPLETT“ beim Verbraucher den Eindruck erwecke, das Bett werde wie abgebildet mit Matratze und Lattenrost angeboten.

Gleichwohl scheide trotz dieser blickfangmäßig herausgestellten objektiv unrichtigen Aussage eine Irreführung der Verbraucher aus, da am unteren Rand sich ein aufklärender Hinweis befinde. Zwar werde auf diesen nicht durch einen Sternchenhinweis hingewiesen, allerdings werde der Hinweis am unteren Rand vom Verbraucher gleichwohl wahrgenommen. Dies reicht nach Auffassung der Karlsruher BGH-Richter aus um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen.

Fazit

Werden missverständliche Aussagen in einer Werbung hervorgehoben, kann man wettbewerbsrechtlichen Ärger  regelmäßig durch einen klarstellenden Sternchenhinweis vermeiden. In manchen Fällen reicht nun wohl auch der Hinweis ohne Sternchen.

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