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Wo kann ein Markeninhaber klagen, wenn ein ausländischer Online-Händler seine Marke verletzt? Der BGH hat seine Rechtsprechung geändert und stärkt die Position von Markeninhabern bei grenzüberschreitenden Verletzungen im Internet.

Internationale Zuständigkeit im Unionsmarkenrecht

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 22.10.2025 – Az. I ZR 220/24 (LA BIOSTHETIQUE) eine wichtige Klarstellung zur internationalen Zuständigkeit bei Markenverletzungen im Internet vorgenommen. Das Urteil ist für alle Markeninhaber relevant, die ihre Rechte gegen im EU-Ausland ansässige Online-Händler durchsetzen wollen.

Worum geht es?

Eine in Dänemark ansässige Betreiberin eines Online-Shops bot über ihre deutsche Website zahlreiche Kosmetikprodukte an, die mit den Marken einer deutschen Kosmetikfirma gekennzeichnet waren. Zwar handelte es sich um Originalware, deren Vertrieb grundsätzlich erlaubt war. Die Art der Präsentation im Online-Shop war jedoch rufschädigend: fehlende Produktbilder, keine Anwendungshinweise, übertrieben beworbene Rabatte und irreführende Preisangaben. Die Markeninhaberin klagte in Deutschland auf Unterlassung und Auskunft.

Die Kernfrage: Darf überhaupt in Deutschland geklagt werden?

Bei Klagen wegen Verletzung von Unionsmarken stellt sich regelmäßig die Frage, wo der Markeninhaber klagen kann. Neben dem Sitz des Beklagten kommt auch der Ort der Verletzungshandlung in Betracht. Doch wo liegt dieser Ort, wenn jemand vom Ausland aus über das Internet Waren bewirbt und anbietet, die sich an deutsche Verbraucher richten?

Die neue Linie des BGH

Bislang hatte der BGH in seiner Parfümmarken-Entscheidung aus dem Jahr 2017 eine andere Auffassung vertreten: Danach war für die Zuständigkeit entscheidend, wo der Anbieter den Prozess der Veröffentlichung seines Angebots in Gang gesetzt hatte – also typischerweise an seinem Sitz im Ausland. Der Ort, an dem die Website abgerufen werden konnte, spielte keine Rolle.

Diese Rechtsprechung hat der BGH nun ausdrücklich aufgegeben und sich der Linie des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen. Die neue Regel lautet:

Wer über das Internet Werbung und Verkaufsangebote an Verbraucher in einem bestimmten Land richtet, begeht dort die Verletzungshandlung – unabhängig davon, wo der Anbieter seinen Sitz hat, wo der Server steht oder wo sich die beworbenen Waren befinden.

Was bedeutet das in der Praxis?

Für Markeninhaber ist das Urteil eine gute Nachricht. Richtet ein ausländischer Online-Händler sein Angebot erkennbar an deutsche Verbraucher – etwa durch eine deutsche Website, die deutsche Sprache oder eine .de-Domain – können Markeninhaber direkt in Deutschland klagen. Sie müssen nicht den oft beschwerlicheren Weg ins Ausland gehen.

Im konkreten Fall betrieb die Beklagte ihre Website unter einer .de-Domain und in deutscher Sprache. Damit war für den BGH klar: Das Angebot richtete sich an Verbraucher in Deutschland, und deutsche Gerichte sind zuständig.

Grenzen beim Auskunftsanspruch

Das Urteil enthält aber auch eine Einschränkung für Markeninhaber. Die Klägerin wollte nicht nur wissen, welche Waren die Beklagte verkauft hatte, sondern auch die Namen und Adressen ihrer Lieferanten erfahren. Dieser Teil des Auskunftsanspruchs wurde abgewiesen.

Der Grund: Die eigentliche Markenverletzung lag nicht in den Produkten selbst, sondern allein in der Art ihrer Präsentation durch die Online-Händlerin. Die Lieferanten hatten damit nichts zu tun. In solchen Fällen wäre es unverhältnismäßig, dem Markeninhaber Auskunft über die gesamte Lieferkette zu geben. Der Auskunftsanspruch dient der Bekämpfung von Rechtsverletzungen – nicht dazu, Vertriebspartner ausfindig zu machen, die möglicherweise Verträge verletzt haben.

Fazit

Das Urteil schafft Klarheit für die Praxis des grenzüberschreitenden Online-Handels. Markeninhaber können bei Verletzungen durch ausländische Online-Anbieter, die sich (auch) an deutsche Verbraucher richten, direkt in Deutschland klagen. Damit folgt nun auch der BGH dem EUGH.

Es bleibt die spannende Frage, wann sich ein Händler an den deutschen Verkehr wendet.

Aufgrund der für Markeninhaber vorteilhaften Kostenerstattungsansprüche in Deutschland dürfte Deutschland daher für viele Markeninhaber – auch solche aus dem Ausland – weiterhin ein attraktiver Gerichtsstandort sein.

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