KI-Nachahmung

von Synchronstimme

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Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz sorgt im Alltag zunehmend für neue Rechtsfragen. So hatte das Landgericht Berlin II darüber zu entscheiden, ob die KI-generierte Imitation einer bekannten Stimme eines Synchronsprechers ohne dessen Einwilligung rechtswidrig ist und Schadensersatz nach sich zieht.

Worum geht’s?

Der deutscher Schauspieler Manfred Lehmann der als Synchronsprecher als Stimme von Bruce Willis, Gérard Depardieu und Kurt Russell bekannt ist, klagte gegen den Betreiber eines YouTube-Kanals mit knapp 190.000 Abonnenten. Dieser hatte zwei politische Satirevideos mit einer KI-generierten Stimme unterlegt, die unverkennbar die bekannte Synchronstimme des Klägers imitierte.

Der Schauspieler sah darin einen massiven Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Seine Stimme sei sein „wichtigstes berufliches Kapital“ und dürfe nicht ohne Zustimmung für fremde Zwecke genutzt werden. Er forderte Schadensersatz in Höhe von 2.000 Euro pro Video sowie Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten.

Der Beklagte verteidigte sich damit, dass es sich nicht um die Originalstimme handele, sondern um eine zufällig ähnlich klingende synthetische Stimme aus einer KI-Software. Außerdem handele es sich um Satire, die durch die Kunstfreiheit gedeckt sei.

Entscheidung des Landgerichts Berlin

Das Landgericht Berlin II folgte dieser Argumentation in seinem Urteil vom 20.08.2025 – Az. 2 O 202/24 nicht. Es stellte fest, dass auch die Nachahmung einer Stimme durch künstliche Intelligenz einen Eingriff in das Recht an der eigenen Stimme darstellt. Entscheidend sei nicht, ob die Stimme technisch „echt“ sei, sondern ob sie vom Publikum erkennbar der betroffenen Person zugeordnet werde.

Der Beklagte hat in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts an der eigenen Stimme des Klägers eingegriffen.

Selbst wenn die Stimme nicht identisch sei, genüge die täuschend echte Nachbildung, um beim Publikum den Eindruck hervorzurufen, es handle sich um den Kläger. Kommentare unter den Videos hätten diesen Eindruck bestätigt.

Da die Stimme zudem für kommerzielle Zwecke eingesetzt wurde – am Ende der Videos wurde auf den Online-Shop des Beklagten verwiesen –, sprach das Gericht dem Kläger eine fiktive Lizenzgebühr von insgesamt 4.000 Euro (2.000 Euro pro Video) zu. Hinzu kamen knapp 1.200 Euro für die außergerichtlichen Anwaltskosten.

Stimme durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nicht nur Namen und Bildnisse, sondern auch die eigene Stimme. Zwar gibt es hierfür keine ausdrückliche Spezialregelung wie im Kunsturhebergesetz für Fotos, die Rechtsprechung hat jedoch klargestellt, dass auch die Stimme einen wirtschaftlichen Wert hat und gegen unbefugte Nutzung geschützt ist.

Das Landgericht verwies darauf, dass es unerheblich sei, ob eine Stimme durch einen Imitator oder durch eine KI nachgeahmt werde. In beiden Fällen entstehe beim Publikum eine „Zuordnungsverwirrung“, die den Eindruck einer Zustimmung des Betroffenen erwecke. Eine Berufung auf Satire oder Meinungsfreiheit half dem Beklagten ebenfalls nicht: Zwar dürfe er die Regierung kritisieren, nicht aber mit der fremden Stimme für Reichweite und Umsatz sorgen.

Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin macht deutlich, dass auch KI-generierte Stimmen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts unterfallen. Unternehmen, Content-Creator und Plattformbetreiber sollten daher äußerst vorsichtig sein, wenn sie synthetische Stimmen einsetzen, die einer bekannten Person ähneln.

Für Betroffene eröffnet das Urteil einen klaren Rechtsweg: Wer ohne Einwilligung in Videos, Podcasts oder Werbung mit seiner Stimme imitiert wird, kann Lizenzgebühren verlangen – unabhängig davon, ob es sich um eine echte Aufnahme oder eine künstlich erzeugte Imitation handelt.

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