
KI-Logos
haben keinen
Urheberrechtsschutz.
KI-Logos
haben keinen
Urheberrechtsschutz.
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Wer hat Rechte an einem Logo, welches mit ChatGPT, Claude, Gemini oder anderen KI-Tools erstellt wurde? Kann man andere von der Nutzung ausschließen? Und reicht es aus, wenn man viel Zeit in die richtigen Prompts investiert hat?
Worum geht’s?
Das Amtsgericht München hat entschieden: Drei mit künstlicher Intelligenz erstellte Logos genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Kläger hatte die Grafiken mithilfe einer generativen KI erstellt und auf seiner Website verwendet. Ein Bekannter kopierte die Logos ohne Erlaubnis für seine eigene Website. Der Kläger forderte daraufhin Unterlassung und Löschung, aber ohne Erfolg.
Die drei Logos zeigten einen Handschlag mit Glocke, einen Briefumschlag vor einem Säulengebäude sowie einen Laptop mit schwebendem Gesetzbuch. Der Kläger hatte sie durch detaillierte Anweisungen (sogenannte „Prompts“) an die KI erstellen lassen, teilweise in mehreren Überarbeitungsschritten.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 13.02.2026 – Az. 142 C 9786/25 ab. Die zentrale Frage lautete, ob ein mit KI erstelltes Logo ein urheberrechtlich geschütztes Werk sein kann?
Das Gericht bejaht dies, aber nur unter engen Voraussetzungen. Entscheidend sei, ob sich trotz des automatisierten Erstellungsprozesses die persönliche schöpferische Leistung des Menschen im Ergebnis widerspiegelt.
Der Input muss letztlich den resultierenden Output hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen.
Kein Schutz für die konkreten Logos
Auch wenn das Gericht einen Schutz unter engen Voraussetzungen für möglich hält, lehnte das Gericht urheberrechtlichen Schutz für alle drei Logos als schutzfähige Werke ab.
Beim Laptop-Logo sei nur eine zweizeilige Beschreibung eingegeben worden. Es fehlte jede erkennbare kreative Entfaltung seiner Persönlichkeit.
Beim Briefumschlag-Logo hatte wurde zwar einen aufwendiger Prompt mit 1.700 Zeichen erstellt. Aber alleine der Zeitaufwand macht noch keine kreative Leistung aus. Die Beschreibungen waren zu allgemein („modern, minimal, distinctly original“) oder überließen der KI die Entscheidung („use waves, motion lines, rays or unfolding shapes“). Das Gericht verglich dies mit einem „schriftlich ausformulierten Auftrag an einen menschlichen Entwickler“.
Beim Handschlag-Logo wurde zwar mit mehreren Schritten gearbeitet, korrigierte Fehler und gab detaillierte Anweisungen. Doch auch hier überwog die technische Korrektur („those fingers must be white skinned“) und allgemeine Vorgaben („make the bell look more artistic“). Die künstlerische Gestaltung blieb letztlich der KI überlassen.
Die rechtlichen Maßstäbe
Das Gericht orientierte sich am europäischen Werkbegriff. Ein urheberrechtlich geschütztes Werk muss die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegeln durch freie kreative Entscheidungen.
Bei KI-generierten Inhalten komme es darauf an, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Ablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Möglich sei dies durch:
- hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung
- gezielten Selektionsprozess unter mehreren Entwürfen
- nachträgliche schöpferische Bearbeitung
Nicht ausreichend sei dagegen:
- die bloße Auswahl eines Vorschlags aus mehreren KI-Ergebnissen
- allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen
- reiner Zeit- und Arbeitsaufwand beim Prompting
- technische Korrekturen offensichtlicher Fehler
Das Urheberrecht belohnt und schützt nicht Investitionen, Zeitaufwand oder Fleiß, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit.
Fazit
Die Frage des urheberrechtlichen Schutzes für KI generierte Inhalte ist umstritten. Es besteht Einigkeit, dass ausschließlich mit KI generierte Inhalte keinen Urheberrechtsschutz genießen.
Dies stellt auch das AG München nicht grundsätzlich in Frage, öffnet aber eine Tür, wann Ergebnisse die auf so kreativen und genauen Prompts basieren, Schutz genießen könnten.
In der Praxis wird die Abgrenzung allerdings schwierig bleiben. Wann ist ein Prompt so detailliert und kreativ, dass er das Ergebnis hinreichend prägt? Die Grenze zwischen bloßer Auftragserteilung an die KI und echter schöpferischer Steuerung ist fließend.
Wir beraten
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