Keine Akteneinsicht bei Filesharing

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Die Rechteinhaber die gegen Urheberrechtsverletzungen durch Online-Tauschbörsen vorgehen, ermitteln die Personendaten der Tauschbörsenteilnehmer in dem sie in den von ihnen angestossenen Strafverfahren Akteneinsicht beantragen und bislang meist auch erhalten. Zu Unrecht wie nun das LG Saarbrücken entschied.

Im betreffenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken der Musikindustrie Akteneinsicht bezüglich der von ihr gestellten Strafanzeigen verweigert. Daraufhin versuchte die Musikindustrie die Akteneinsicht, die bislang der einzige Weg ist an die Personendaten hinter der von Ihnen ermittelten IP-Adresse zu kommen, gerichtlich durchzusetzen.

In seinem Beschluss (Beschluss v. 28.01.2008 – Az 5 (3) Qs 349/07) bestätigte das Landgericht Saarbrücken die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft und verweigerte den Rechteinhabern die Akteneinsicht. Das Gericht begründet dies im Wesentlichen damit, dass aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Adresse einem Anschlussinhaber zugeordnet werden kann, folgt nicht, dass diese Person die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen hat. Da es insoweit an einem hinreichenden Tatverdacht fehle, kann Akteneinsicht nicht gewährt werden, da schutzwürdige Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten überwiegen.

Fazit

Die Staatsanwaltschaften und Gerichte versuchen zunehmend sich aus der Rolle des Informationsbeschaffers der Rechtinhaber, insbesondere der Musikindustrie, zu befreien. Der mit den massenhaften Strafanzeigen verbundene enorme Arbeitsaufwand bei den Staatsanwaltschaften, ohne das es in der Regel überhaupt zu einem Strafverfahren kommt, scheint für die Staatsanwaltschaften nicht mehr akzeptabel. Die Verweigerung der Akteneinsicht mit gerichtlichem Segen soll das Interesse der Rechteinhaber an den massenhaften Anzeigen ohne wirkliches Interesse an der Strafverfolgung eindämmen.

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