Kein Verkauf überschüssiger Windows-Echtheitszertifikate

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Darf man Echtheitszertifikate, die man im Rahmen von Volumenlizenzen vom Softwarehersteller erworben hat einzeln verkaufen? Tritt durch den Verkauf von Volumenlizenzen urheberrechtliche Erschöpfung ein? Im Rahmen eines Verfahrens zur Prozesskostenhilfe beschäftigte sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit diesen Fragen?

Ein Händler bot bei eBay mehrere Echtheitszertifikate (COA) für die Software „Windows XP Professional“ an. Ein COA ist ein vom Hersteller herausgegebenes Zertifikat zum Schutz gegen Produkt-piraterie, welches neben der Marke „Microsoft“ den Namen der jeweiligen Software sowie die für die Programminstallation nötige Seriennummer (Product – Key) enthält.

Die von dem Händler angebotenen COAs stammten aus Volumenlizenzen, die von Dritten beim Hersteller erworben wurden. Diese verkauften überschüssige Lizenzen an den Händler zum Weiterverkauf.

Hiergegen ging Microsoft vor und erwirkte eine einsteilige Verfügung beim Landgericht Frankfurt a. Main, die dem Händler untersagte, ohne Einwilligung des Herstellers Echtheitszertifikate anzubieten, feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen.

Gegen die einstweilige Verfügung legte der Händler Widerspruch ein und beantragte Prozesskostenhilfe.

Zur Begründung führte der Händler aus, dass der Hersteller bei Volumenlizenzen seinen Großkunden gestatte, das Programm zu vervielfältigen und die Vervielfältigung zu verkaufen. Der Hersteller habe damit das Kopieren seiner Programme diesen Kunden gestattet. Bei diesem Vertriebsweg werde das kopieren nur durch die COAs als einzige Verkörperung beschränkt, da der darauf enthaltene Productkey für eine einmalige Installation erforderlich sei.

Eine Rechtsverletzung durch die Weiterveräußerung der überschüssigen Lizenzen liege nicht vor, da der Hersteller mit dem Erstverkauf des COA dessen Benutzung zugestimmt habe und Markenrechte und Urheberrechte, insbesondere das urheberrechtliche Verbreitungsrecht erschöpft seien.

Das Landgericht wies den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem wegen fehlender Erfolgsaussicht zurück. Der Händler wandte sich daher mit einer Beschwerde an das Oberlandesgericht.

Entscheidung des Gerichts

Die Oberlandesrichter (Beschluss vom 12.05.2009 – 11 W 15/09) wiesen die Beschwerde als unbegründet ab und verweigerten dem Händler ebenfalls Prozesskostenhilfe. Erschöpfung sei im vorliegenden Fall nicht eingetreten. Erschöpfung kann nur an bestimmten – körperlichen – Werkexemplaren eintreten und nicht an Rechten bzw. Rechte verkörpernden Urkunden, so die Frankfurter Richter.

Wie bereits das OLG München vertritt das OLG Frankfurt am Main die Auffassung, dass es bei Lizenzen, die nur zum Download von Software berechtigen, nicht zu einer Erschöpfung kommen kann. Dies sei nur beim Vertrieb per Datenträger möglich. Das Verbreitungsrecht des Rechteinhabers erschöpfe sich immer nur an Werkstücken und nicht an Rechten. Ohne Vervielfältigungsstück, dass in den verkehr gebracht wird, kann es auch keine Erschöpfung an dem Verbreitungsrecht geben.

Aber selbst wenn man die Grundsätze der Erschöpfung auf Downloadangebote ausweiten würde, wäre der Fall nicht anders zu beurteilen.  Bei einer Volumenlizenz kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ersterwerber berechtigt sein soll, dem Zweit-erwerber die Nutzungsrechte abzutreten bzw. diesen zum Download zu ermächtigen Das Einverständnis zur Vervielfältigung beschränkt sich auf den Erwerber der Volumenlizenz zum Einsatz beim Erwerber selbst und nicht zur beliebigen übertragung an Dritte.

Fazit

Der Weiterverkauf von Softwarelizenzen bleibt riskant. Die Fragen sind zwar nach wie vor umstritten, nach den Entscheidungen aus Frankfurt und München scheint die Rechtssprechung aber klar dahin zu tendieren, dass Erschöpfung an Lizenzen für Downloadsoftware nicht eintreten kann.

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