
Kein
Markenschutz für
Griffmuster.
Kein
Markenschutz für
Griffmuster.
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Kann ein ovales Punktemuster auf dem Griff eines Rasierers eine eingetragene Marke sein? Genau das hat Philips mit einer Positionsmarke versucht. Das EUIPO hat den Antrag nun aber endgültig abgelehnt. Die Begründung zeigt, wo die Grenzen des Markenschutzes für Produktgestaltungen liegen.
Worum geht es?
Der niederländische Technologiekonzern Philips, der unter anderem für seine Rasierer bekannt ist, wollte ein bestimmtes grafisches Element als sogenannte Positionsmarke schützen lassen. Bei einer Positionsmarke geht es nicht um das Produkt selbst oder seinen Namen, sondern um die genaue Position und Ausführung eines bestimmten Zeichens auf dem Gerät.
Das Zeichen, um das es geht, besteht aus mehreren ovalen Formen (sogenannten Superellipsen) verschiedener Größe, die in einer kontrastierenden Farbe auf dem oberen Teil des Rasierergriffs angebracht sind. Philips beantragte, dieses Muster EU-weit als Marke für Rasierer, Haarschneider, Bartschneider, Epiliergeräte und ähnliche Produkte eintragen zu lassen.
Das Europäische Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Sitz in Alicante hat den Antrag jedoch mit Entscheidung vom 25.02.2026 abgelehnt.
Was Philips argumentierte
Philips hatte im Wesentlichen folgende Argumente vorgebracht im Eintragungsverfahren vorgebracht:
- Das Muster ist kein gewöhnliches Dekorationselement, sondern eine klar abgegrenzte, eigenständige grafische Gestaltung, die mit einem auf das Produkt aufgedruckten Logo vergleichbar ist. Bei solchen Zeichen muss nicht geprüft werden, ob sie deutlich von dem abweichen, was auf dem Markt üblich ist.
- Die Anordnung der ovalen Formen ist in ihrer Gesamtheit einzigartig und verfügt über einen unverwechselbaren Umriss, der in gewisser Weise an einen Daumenabdruck erinnert. Dieses spezifische Bild ist geeignet, Kunden auf die Herkunft des Produkts aufmerksam zu machen.
- In der Praxis wird das Muster als flaches, aufgedrucktes grafisches Element verwendet, nicht als dreidimensionale Riffelung oder erhabene Griffstruktur, wie sie bei anderen Herstellern üblich ist. Dieser Unterschied ist markenrechtlich relevant.
- Ein nahezu identisches Zeichen hat das EUIPO bereits als Marke eingetragen (unter der Nummer 1838573). Dies belegt, dass das Muster grundsätzlich markenfähig ist.
Warum das EUIPO trotzdem Nein sagte
Das EUIPO folgte keinem dieser Argumente.
Verbraucher sehen Dekoration, keine Marke.
Das EUIPO stellte fest, dass ähnliche Muster bei Rasierern und Haarschneidern weit verbreitet sind – meist als optische Aufwertung oder um den Griffbereich zu kennzeichnen. Wenn ein Kunde einen Rasierer in die Hand nimmt, denkt er beim Anblick solcher Muster nicht: „Aha, das ist ein Zeichen für Hersteller X.” Er sieht schlicht ein Griffelement oder eine Verzierung. Das reicht für Markenschutz nicht aus, denn eine Marke muss den Kunden unmittelbar auf den Hersteller hinweisen.
Durchschnittsverbraucher ziehen aus Dekorationsmustern auf Produkten im Allgemeinen keine Schlüsse über deren Herkunft.
Verbraucher analysieren keine Muster.
Philips hatte detailliert erklärt, wie besonders die geometrische Form der Superellipsen-Anordnung sei – mit einem charakteristischen Umriss, der einer invertierten „W“-Form ähnelt. Das EUIPO entgegnete, dass ein Verbraucher, der ein Produkt im Laden betrachtet, keine solche Detailanalyse vornehme. Er wirft einen kurzen Blick darauf und kauft – oder eben nicht. Für Markenschutz genügt es nicht, dass ein Fachmann bei genauer Betrachtung eine Besonderheit erkennen würde.
Eine andere eingetragene Marke ist kein Beweis.
Der Hinweis auf die bereits eingetragene Schwestermarke (Nr. 1838573) verfing nicht. Bei jener Marke handelt es sich um ein reines Bildzeichen ohne festgelegte Position auf einem Produkt. Das EUIPO hatte keine Möglichkeit zu beurteilen, wie das Zeichen konkret verwendet wird. Bei einer Positionsmarke hingegen ist genau das bekannt – und genau deshalb kann auch beurteilt werden, wie Verbraucher sie wahrnehmen. Da es sich um eine andere Ausgangslage handelt, ist die frühere Entscheidung nicht übertragbar.
Welcher Maßstab gilt bei Positionsmarken?
Im Markenrecht ist umstritten, wie streng Positionsmarken geprüft werden müssen. Philips berief sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2020, das den schwedischen Nahverkehrsanbieter Östgötatrafiken betraf. In diesem Fall hatte der EuGH entschieden, dass systematisch und räumlich begrenzt aufgebrachte Farbmuster nicht zwingend nach dem strengsten Maßstab geprüft werden müssen, nämlich ob sie deutlich vom Branchenstandard abweichen.
Das EUIPO ließ bewusst offen, ob dieses Urteil hier überhaupt anwendbar ist. Denn das Ergebnis sei so oder so dasselbe. Selbst wenn man den günstigeren Maßstab anlegt, fehlt dem Philips-Muster die Unterscheidungskraft.
Was Unternehmen daraus lernen können
Die Entscheidung liefert wichtige Hinweise für alle Unternehmen, die ihre Produktgestaltung als Marke schützen möchten.
Optik allein reicht nicht. Auch ein ausgefeiltes Designelement kann als Marke scheitern, wenn Kunden es als typisches Produkt- oder Dekorationsmerkmal wahrnehmen und nicht als Hinweis auf den Hersteller.
Wer viel Umsatz mit einem Zeichen gemacht hat, sollte das belegen können. Wenn ein Zeichen durch lange und intensive Nutzung im Markt bekannt geworden ist, kann es dennoch Markenschutz erlangen, auch wenn es ursprünglich nicht unterscheidungskräftig war. Diesen Weg hat Philips hier nicht beschritten.
Ältere eigene Marken sind kein Freibrief. Nur weil ein ähnliches Zeichen früher eingetragen wurde, bedeutet das nicht, dass eine neue Anmeldung automatisch Erfolg haben wird. Jeder Antrag wird eigenständig bewertet.
Griffbereiche sind heikel. Muster, die genau dort angebracht sind, wo ein Nutzer ein Gerät anfasst, werden leicht als technisches oder dekoratives Merkmal des Griffs interpretiert und nicht als Marke anerkannt.
Fazit
Wer ein grafisches Element auf einem Alltagsgerät als Marke schützen möchte, muss nachweisen, dass Verbraucher es tatsächlich als Herkunftshinweis und nicht nur als hübsches Dekor oder sinnvolles Funktionsmerkmal wahrnehmen. Diese Anforderung ist hoch und erfordert im Zweifel handfeste Belege aus dem Markt.
Unternehmen sollten diese Aspekte bereits bei der Produktgestaltung und anschließend bei der Schutzrechtsstrategie beachten.
Wir beraten
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Markenrecht!







