Kein Geld für KI Gutachten

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Worum geht’s?

Ein Sachverständiger wurde beauftragt, medizinische Fragen zu seinem Fachgebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu beantworten. Bereits gut einen Monat nach Auftragserteilung lieferte er ein Dokument ab, das als „Sachverständigengutachten“ überschrieben war. Für diese Arbeit stellte er EUR 2.374,50 in Rechnung.

Die Bezirksrevisorin stellte einen Antrag auf Überprüfung – und das Gericht schaute genauer hin. Dabei wurde festgestellt, dass das Gutachten mit mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt wurde.

Kann ein gerichtlicher Sachverständiger Künstliche Intelligenz dazu nutzen, um sein Gutachten zu erstellen – und kann er dann seine übliche Vergütung einstreichen?

Die Entscheidung des LG Darmstadt

Das Landgericht Darmstadt setzte in einem bemerkenswerten Beschluss vom 10.11.2025 – Az. 19 O 527/16 die Vergütung eines Sachverständigen auf EUR 0,00 fest, weil dieser sein Gutachten offenbar weitgehend mittels KI erstellt hatte und zwar ohne dies dem Gericht gegenüber offenzulegen.

Das Gericht setzte die Vergütung aus mehreren Gründen auf null:

Der Sachverständige hatte nicht klargestellt, ob er das Gutachten überhaupt selbst erstellt hatte. Auf Rückfragen des Gerichts reagierte er ausweichend oder gar nicht. Ein Sachverständiger ist aber verpflichtet, dem Gericht mitzuteilen, wenn andere Personen an der Gutachtenerstellung mitwirken. Das Gutachten war damit bereits nicht verwertbar.

Das Gutachten war auch inhaltlich unbrauchbar. Es hatte keine Untersuchung der Klägerin stattgefunden, und das Gutachten bezog sich auf ein Unfallgeschehen, das sich so gar nicht ereignet hatte.

Das Gericht war – und hier wird es interessant – überzeugt, dass das Gutachten in wesentlichen Teilen unter Verwendung einer KI zustande gekommen war. Diese Überzeugung stützte sich auf mehrere Indizien:

  • Der Sachverständige benannte sich selbst mit voller Anschrift als Adressaten des an ihn gerichteten Beweisbeschlusses – ein typischer KI-Fehler
  • Dreifache Wiederholung von Textbausteinen – untypisch für menschlich angefertigte Texte
  • Fast ausschließlich Hauptsätze mit identischen Satzanfängen – ein häufiges KI-Muster
  • Satzfragmente, die sich durch KI-typische Rückfragen erklären, ob der Prompt richtig verstanden wurde
  • Passagen, die sich wie eine generische KI-Zusammenfassung der Akten lesen
  • Ein deutlich anderer Schreibstil zwischen verschiedenen Abschnitten des Dokuments

Die rechtliche Einordnung

Das Gericht stellte klar: Ein Sachverständiger muss sein Gutachten persönlich erstellen. Wer stattdessen weitgehend eine KI arbeiten lässt, erfüllt diese Pflicht nicht. Die persönliche Erstattung ist aber Kernvoraussetzung für die Vergütung eines Sachverständigen.

Da insoweit erhebliche Zweifel am Umfang der „KI-Arbeit“ bestehen, ist das „Gutachten“ insgesamt nicht verwertbar.

Selbst wenn man die Punkte zur KI-Nutzung und mangelnden Deklaration anders sehen würde, stand der abgerechnete Zeitaufwand laut Gericht in keinem Verhältnis zu den lediglich 1,5 Seiten mit tatsächlichen Ausführungen zur Sache. Maximal vier Stunden wären angemessen gewesen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung dürfte Signalwirkung haben – weit über den konkreten Fall hinaus:

Für Sachverständige

Wer KI-Tools nutzt, muss dies dem Gericht gegenüber offenlegen. Heimliche KI-Nutzung kann nicht nur zur Vergütungskürzung führen, sondern stellt möglicherweise auch einen Verstoß gegen die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung dar.

Für Gerichte

Die Entscheidung zeigt, wie Gerichte KI-generierte Inhalte erkennen können – durch stilistische Analyse, Plausibilitätsprüfung und kritische Würdigung von Textmustern.

Für die KI-Debatte

Der Fall verdeutlicht, dass der Einsatz von KI nicht automatisch verwerflich ist – aber Transparenz zwingend erforderlich ist. Ein Sachverständiger, der KI als Hilfsmittel nutzt, dies aber offen kommuniziert und die Ergebnisse kritisch prüft und mit eigener Expertise anreichert, wäre vermutlich anders zu beurteilen gewesen.

Fazit

Der Beschluss des LG Darmstadt zeigt: Künstliche Intelligenz im Prozessrecht ist kein Selbstläufer. Wer als Sachverständiger beauftragt wird, schuldet persönliche Expertise – nicht die Weiterleitung von Prompts an eine KI. Das Gericht hat hier deutlich gemacht, dass die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung ernst genommen wird.

Die Entscheidung reiht sich ein in eine wachsende Rechtsprechung zur Verantwortung für KI-generierte Inhalte. Ob bei der Haftung von Plattformbetreibern für KI-Bots oder bei der Vergütung von Sachverständigen – das Prinzip ist dasselbe: Wer KI nutzt, bleibt verantwortlich. Und wer diese Verantwortung nicht wahrnimmt, muss mit Konsequenzen rechnen.

Für Sachverständige bedeutet das: KI kann ein nützliches Werkzeug sein – aber sie ersetzt nicht die eigene Fachkompetenz, die persönliche Untersuchung und die gewissenhafte Gutachtenerstattung. Und vor allem: Transparenz gegenüber dem Gericht ist nicht optional, sondern Pflicht.

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