Jägermeister

unterliegt endgültig

von

Jägermeister war wegen Markenrechtsverletzung gegen den Newcomer Selva Negra vorgegangen. Nachdem Jägermeister bereits die 1. Instanz verloren hatte, unterlag der Kräuterlikörgigant nun auch in der 2. Instanz. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

SELVA NEGRA vs. Jägermeister

Wie bereits berichtet, ging Mast Jägermeister gegen das von KPW vertretene schwäbische Startup Selva Negra und dessen Aufmachung vor. Selva Negra bietet eine Agavenspirituose an, Jägermeister bekanntlich einen Kräuterlikör.

Konkret ging es um die Frage ob das nachfolgend wiedergegebene Zeichen von Selva Negra die nachfolgend wiedergegebene Marke von Jägermeister verletzt.

SELVA NEGRA

Etikett von Selva Negra, Marke Markenrecht, Markenstreit, Schwarzwald, Agavenspirituose

JÄGERMEISTER

Jägermeister, Marke, Logo, Markenrecht

Jägermeister macht Bekanntheitsschutz geltend

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand der von Jägermeister geltend gemachte markenrechtliche Bekanntheitsschutz.

  • Zeichenähnlichkeit und gedankliche Verknüpfung:
    Jägermeister machte geltend, dass bereits die Darstellung eines Tierkopfes mit Geweih eine gedankliche Verbindung zum bekannten Markenzeichen herbeiführe.

    Wir argumentierten für Selva Negra hingegen, dass trotz des gemeinsamen Elements – der Darstellung eines Tierkopfes mit Geweih – wesentliche Unterschiede in der grafischen Umsetzung bestehen. Das Zeichen Unser Zeichen besticht durch eine künstlerisch verfremdete Bildsprache, bei der neben der ungewöhnlichen Darstellung des Tieres auch zusätzliche Gestaltungselemente (wie ein charakteristischer Schriftzug und eine spezifische Farbgebung) zum Tragen kommen.
  • Ausnutzung der Markenbekanntheit:
    Ein weiterer Vorwurf von Jägermeister war, dass das Zeichen von Selva Negra die Bekanntheit und den Ruf der etablierten Marke von Jägermeister unlauter ausnutze. Wir machten für Selva Negra geltend, dass das Zeichen Selva Negra als eigenständige Kennzeichnung fungiert und der durchschnittliche Verbraucher nicht automatisch eine Verbindung zur bekannten Marke herstellt. Entscheidend sei hier das Gesamtergebnis der Gestaltung, das im Fall der SELVA NEGRA SPIRITS GmbH eine klare Differenzierung gewährleiste.

Daneben ging Jägermeister wegen angeblicher Verwechslungsgefahr und unlauterem Wettbewerb gegen Selva Negra vor.

OLG Hamburg entscheidet gegen Jägermeister

Wie bereits die Vorinstanz sieht auch das OLG Hamburg (Urteil vom 13.02.2025 – 5 U 37/23) keine Markenrechtsverletzung oder einen Wettbewerbsverstoß durch die Marke von Selva Negra.

Zwar sei der Hirschkopf von Jägermeister für „alkoholische Getränke, ausgenommen Biere,
insbesondere Kräuterspirituosen“ eine bekannte Marke und genieße damit den erweiterten Schutz einer bekannten Marke, aber es fehle vorliegend an der notwendigen gedanklichen Verknüpfung zwischen den beiden Zeichen. Die Zeichen seien nämlich unähnlich.

Die Hamburger Oberlandesrichter betonen, dass die Marke von Jägermeister einen naturgetreuen, klassisch umrahmten Hirschkopf darstelle – ein Element, das seit Jahrzehnten als prägnanter Herkunftshinweis etabliert sei. Im Gegensatz dazu zeige die Marke von Selva Negra einen stilisierten Tierkopf, der an ein Fabelwesen erinnere. Die leeren Augenhöhlen, die starken Augenbrauen und die Ornamente auf dem Geweih tragen dazu bei, dass der Hirschkopf wie ein Fabelwesen wirkt. Das im angegriffenen Zeichen dargestellte Tier verfügt zudem über eine optisch hervorspringende rot-grüne Kopfbedeckung. Der Schriftzug „SELVA NEGRA“ ist dominant und die Farbgebung abweichend. Diese signifikanten Unterschiede in der bildlichen Darstellung sind so erheblich, dass sie ausreichen, um den Gesamteindruck der beiden Marken voneinander abzugrenzen.

Allein die durch die jeweils enthaltenen Motive eines Hirschkopfes und eine damit bestehende Ähnlichkeit im Sinngehalt dürfe kein dem Markenrecht fremder Motivschutz gewährt werden.

Allein in der Übereinstimmung eines der Natur nachempfundenen Motivs
kann eine relevante Zeichenähnlichkeit daher nicht liegen.

Mangels Zeichenähnlichkeit wurden auch die übrigen Ansprüche wegen Verwechslungsgefahr und ergänzendem Leistungsschutz verneint.

Fazit

Auch wenn bekannte Marken einen erweiterten Bekanntheitsschutz genießen, zeigt die Entscheidung, dass es keinen generellen markenrechtlichen Motivschutz gibt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Urteil des OLG Hamburg eine differenzierte Betrachtung der gestalterischen und rechtlichen Aspekte beider Zeichen vorgenommen hat. Die Feststellungen des Gerichts bestätigen, dass Selva Negra als eigenständige und innovative Marke anzusehen ist, ohne die bekannte Marke Jägermeister nachzuahmen oder in unlauterer Weise auszunutzen. Wir freuen uns mit Selva Negra den Fall erfolgreich abgeschlossen zu haben.

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