Internet-Tombola wettbewerbswidrig

von

Ist es zulässig eine Tombola im Internet zu veranstalten und damit zu werben? Ist eine Tombola mit einem Spieleinsatz von 50 Cent pro Los ein Glückspiel, das der gesetzlichen Erlaubnis bedarf? Das Landgericht Köln gibt Antworten zu der Problematik.

Im Internet bot jemand ein Gewinnspiel in Form einer Tombola an. Ein Los kostete 50 Cent. Beworben wurde das Ganze mit dem Slogan „Jetzt gewinne ich, was ich will!“.

PhotoSGH  / Shutterstock.com
PhotoSGH / Shutterstock.com

Hierin sah eine staatliche Lotteriegesellschaft einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht. Bei der Tombola handele es sich um ein Glückspiel im Sinne des Glückspielstaatsvertrages (GlückStV). Der Anbieter verfüge weder über die erforderliche Erlaubnis ein solches Glückspiel anzubieten, noch entspreche die Ausgestaltung und die Werbung den Vorschriften der entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

Der so angegriffene Tombolaanbieter verteidigte sich unter anderem damit, dass sein Angebot gemäß Rundfunkstaatsvertrag zulässig sei, da die dortigen Regelungen Gewinnspiele bis zu einem Einsatz von 50 Cent von der Anwendbarkeit der Vorschriften des GlüStV ausnehmen. Außerdem sei die staatliche Lotteriegesellschaft kein Wettbewerber, der Ansprüche aus Wettbewerbsrecht geltend machen könne.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Köln (Urteil vom 07.04.2009 – Az. 33 O 45/09) teilt die Auffassung der staatlichen Lotteriegesellschaft und verurteilte den Tombolaanbieter auf Unterlassung.

Nach Auffassung der Kölner Richter besteht eindeutig ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Beteiligten, da beide Verbrauchern gegen Entgelt die Möglichkeit bieten an Gewinnspielen teilzunehmen.

Auch greife die Ausnahme des Rundfunkstaatsvertrages nicht für den Tombolaanbieter. Zwar koste ein Los nur 50 Cent, allerdings bedeute dies nicht, dass nur ein Entgelt von 50 Cent verlangt werde. Denn um an einer Auslosung teilzunehmen, bestehe die Möglichkeit mehrere Lose zu kaufen, so dass der Betrag für die Teilnahme an einer Auslosung nicht auf 50 Cent beschränkt sei. Genau eine solche Beschränkung setze aber die Ausnahme des Rundfunkstaatsvertrages voraus, da ansonsten Glückspielanbieter einzelne Beträge nur auf 50 Cent beschränken müssten um die Regelungen des GlückStV zu umgehen.

Fazit

Glückspiele in Deutschland sind ein heikles Thema und rechtlich sehr riskant. Wie die Entscheidung des LG Köln zeigt, gibt es nahezu keine Möglichkeit um eine staatliche Erlaubnis und die Einhaltung der damit verbundenen Vorschriften bei der Veranstaltung von Glückspielen herum zu kommen.

Unsere Dienstleistungen

Zollbeschlagnahme gegen Produkt-/Markenpiraterie

Sie sind Opfer von Produkt- und Markenpiraterie? Wir bekämpfen für Sie EU-weit auch mit Mitteln der Zollbeschlagnahme die Ein- und Ausfuhr von Fälschungen.

Mehr erfahren

Beratung zum Datenschutzrecht

Wir beraten Sie zu allen Fragen des Datenschutzrechts, z.B. zu Datenschutzkonzepten, Datenschutzerklärungen, Vertragsgestaltung und Umgang mit Datenschutzbehörden.

Mehr erfahren

Rechtsberatung zu Software

Wir beraten Sie zu allen rechtlichen Fragen zum Thema Software, Softwareentwicklung, Softwarelizenzierung, Wartung, Pflege, Haftung, Compliance, agile Softwareentwicklung, SaaS.

Mehr erfahren

Beratung zu Online-Handelsplattformen

Wir beraten Unternehmen zu allen Rechtsfragen beim Handel auf Online-Handelsplattformen wie Amazon, eBay, Zalando, Otto, Kaufland, Etsy und andere.

Mehr erfahren

Effektive Verteidigung im Wettbewerbsrecht

Wir unterstützen Sie dabei wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Abmahnungen bestmöglich abzuwehren.

Mehr erfahren

Wettbewerbsverstoß erfolgreich bekämpfen

Sie möchten gegen Wettbewerbsverstöße Ihres Mitbewerbers vorgehen? Wir prüfen die Sach- und Rechtslage gehen für Sie konsequent gegen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor um unlauteres Verhalten Ihrer Mitbewerber schnell und effektiv abzustellen.

Mehr erfahren

Relevante Beiträge

Haben Sie Fragen?

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Kontaktanfrage

Maximale Dateigröße: 10MB