
Immunkraft
unlauter für
Fruchtsaft.
Immunkraft
unlauter für
Fruchtsaft.
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Darf ein Hersteller seinen Vitaminsaft als Produkt bewerben, das dem Körper „Immunkraft“ verleiht? Oder ist dieser Begriff schon deshalb verboten, weil er über das hinausgeht, was das Lebensmittelrecht an Gesundheitsaussagen zulässt? Das Landgericht Lüneburg hat diese Frage klar beantwortet.
Saft mit Immunkraft
Ein Safthersteller vertrieb ein Produkt mit der Bezeichnung „[Produktname] Immunkraft“. Das Produkt enthielt die Vitamine C und A, für die europarechtlich ein konkreter Health Claim zugelassen ist: „Sie tragen zur normalen Funktion des Immunsystems bei.“ Soweit, so gut – denn dieser Claim ist nach EU-Recht ausdrücklich gestattet.
Der klagende Verbraucherschutzverband beanstandete jedoch die Verwendung des Begriffs „Immunkraft” in der Produktbezeichnung als wettbewerbswidrig. Er argumentierte, dieser gehe inhaltlich über den zugelassenen Health-Claim hinaus und sei daher eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe.
Die Entscheidung
Das LG Lüneburg gab dem Verbraucherverband recht und verurteilte den Safthersteller mit Urteil vom 18.09.2025 – Az. 7 O 8/25 zur Unterlassung.
Health Claims sind europaweit streng reguliert
Grundsätzlich sind gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln verboten, es sei denn, sie sind in der EU-weit geltenden Positivliste ausdrücklich zugelassen. Eine „gesundheitsbezogene Angabe” liegt bereits dann vor, wenn zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit auch nur ein mittelbarer Zusammenhang suggeriert wird.
Maßgeblich ist dabei stets die Auffassung des Durchschnittsverbrauchers – nicht die Absicht des Herstellers.
Warum „Immunkraft“ nicht gleichbedeutend ist
Der für die Vitamine C und A zugelassene Health-Claim lautet: „Das Vitamin trägt zur normalen Funktion des Immunsystems bei.“ Klingt unscheinbar – ist es aber nicht. Denn diese Formulierung ist sehr präzise gewählt. Sie sagt aus, dass das Vitamin hilft, das Immunsystem normal am Laufen zu halten. Nicht mehr, nicht weniger.
„Immunkraft“ sagt nach Auffassung der Lüneburger Richter etwas anderes.
Die Bezeichnung „Kraft“ wird u.a. als Synonym für „Stärke“ verwendet, wodurch in beiden Fällen über das Normalmaß hinausgehendes Vermögen oder hinausgehende Fähigkeit impliziert wird.
Mit anderen Worten: Wer „Immunkraft” liest, denkt nicht an ein normal funktionierendes Immunsystem. Er denkt an ein besonders starkes, leistungsfähiges, also an etwas Überdurchschnittliches. Genau das ist jedoch wissenschaftlich nicht belegt und somit nicht zulässig.
Was das für die Praxis bedeutet
Das Urteil ist ein deutlicher Hinweis auf die enge Auslegung, die Gerichte beim Umgang mit Health Claims anlegen. Insbesondere folgende Punkte sind für Lebensmittelhersteller, Händler und Marketingverantwortliche relevant:
Produktnamen sind keine „werbefreie Zone“
Health-Claim-Vorschriften gelten nicht nur für Werbeaussagen in Flyern oder auf Websites, sondern auch für die Produktbezeichnung selbst. Wer ein Produkt „Immunkraft“ nennt, macht damit bereits eine gesundheitsbezogene Angabe.
Kreatives Umformulieren ist riskant
Zwar müssen zugelassene Claims nicht wortwörtlich übernommen werden, auch „gleichsinnige” Formulierungen sind erlaubt. Dabei gilt jedoch ein strenger Maßstab. Eine alternative Formulierung ist nur dann zulässig, wenn sie nicht über das hinausgeht, was die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Zulassungsverfahren bewertet hat.
„Gleichsinnig” bedeutet also nicht „ähnlich klingend”, sondern die neue Formulierung darf nicht implizit mehr versprechen als der zugelassene Health-Claim. Im Zweifel ist die wortgetreue Übernahme der EFSA-Formulierung die sicherere Wahl.
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Fazit
Das Urteil überrascht nicht, denn es reiht sich in eine klare Linie der deutschen und europäischen Rechtsprechung ein. Bereits zuvor hatten Gerichte entschieden, dass Formulierungen wie „stärkt das Immunsystem” unzulässig sind, obwohl sie dem genehmigten Claim ähneln.
Bei Gesundheitsaussagen auf Lebensmitteln gilt ein strenger Maßstab. Produktnamen, Etiketten und Werbematerialien sollten deshalb vor dem Druck auf ihre Zulässigkeit juristisch geprüft werden – und nicht erst, wenn eine Abmahnung im Briefkasten liegt.
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