IDO-Verband darf nicht vollstrecken, Wettbewerbsrecht, UWG, Rechtsanwalt

IDO-Verband

darf nicht

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BGH stellt klar: Keine Vollstreckung ohne Listeneintragung. Der IDO-Verband verliert seine Sachbefugnis und darf Alttitel nicht vollstrecken.

Alttitel auf dem Prüfstand

Der IDO-Verband zählt zu den Wirtschaftsverbänden, die vor der UWG-Reform durch die systematische Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zahlreiche Unterlassungstitel erwirkt hat – ein Geschäftsmodell, das der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs” eindämmen wollte. Anspruchsberechtigt sind daher nunmehr Verbände, die in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sind, was auf den IDO-Verband derzeit nicht zutrifft. Über die Vollstreckbarkeit von Alttiteln hat der BGH nunmehr entschieden.

Der IDO-Verband hatte 2020 einen Unterlassungstitel gegen ein Tierfachhandelsunternehmen wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung erstritten. Als der Verband 2024 einen Ordnungsmittelantrag stellte, wehrte sich das Unternehmen mit einer Vollstreckungsabwehrklage: Der IDO-Verband sei nach der Neufassung des UWG mangels Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz nicht mehr sachbefugt. Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht Düsseldorf wies sie jedoch ab. Die Revision des Unternehmens war erfolgreich.

BGH stärkt Schuldnerrechte

Mit seinem Urteil vom 17. Juli 2025 (I ZR 243/24) gab der BGH gab dem klagenden Unternehmen recht. Die Vollstreckungsabwehrklage sei zulässig, wenn die Sachbefugnis eines Gläubigers durch eine Gesetzesänderung entfällt. Die Richter stellten klar, dass die Übergangsregelung des UWG nur für laufende Erkenntnisverfahren gilt, nicht aber für die spätere Zwangsvollstreckung.

Die Übergangsvorschrift trifft weder zum Zwangsvollstreckungsverfahren noch zur Vollstreckungsabwehrklage eine Regelung.

Nachdem der IDO-Verband nicht in der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen ist, hat er demnach auch keine materielle Anspruchsberechtigung mehr für einen Unterlassungsanspruch. Nach Auffassung des Senats, würde es dem Gesetzeszweck widersprechen, wenn nicht eingetragene Verbände unbegrenzt aus Alttiteln vollstrecken könnten, obwohl sie die verschärften Anforderungen des neuen Wettbewerbsrechts nicht erfüllen.

Fazit

Verbände, die nicht in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sind, können aus vor 2021 erwirkten Unterlassungstiteln nicht mehr vollstrecken. Unternehmen, die von Vollstreckungsmaßnahmen betroffen sind, können erfolgreich dagegen vorgehen. Bereits abgegebene Unterlassungerklärungen können gekündigt werden.

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