
Haftung
für Fehler in
Google-Ads.
Haftung
für Fehler in
Google-Ads.
von
Haftet ein Online-Händler für fehlerhafte Werbeanzeigen, die Google automatisch auf Basis von Produktdaten des Händlers schaltet? Was gilt, wenn der Händler die Anzeigen weder selbst erstellt noch inhaltlich kontrolliert hat? Welche Konsequenzen hat dieses Urteil für Unternehmen, die Werbepartnerschaften mit Plattformen wie Google eingehen?
.
Worum geht es?
Ein Versandhändler schloss mit Google eine Kooperationsvereinbarung ab, in der festgelegt wurde, dass er Google laufend Produktinformationen übermitteln sollte. Google verwendete diese Daten, um automatisch Werbeanzeigen zu erstellen und sie auf eigenen Internetseiten sowie auf Seiten des sogenannten Google-Partnernetzwerks zu schalten. Im Jahr 2023 erschienen auf einer Preisvergleichsplattform Werbeanzeigen für Haushaltsgeräte des Händlers, darunter eine Kühl-Gefrier-Kombination und ein Unterbau-Geschirrspüler. In diesen Anzeigen war die Energieeffizienzklasse „D” angegeben, jedoch fehlte die nach europäischem Recht vorgeschriebene grafische Darstellung des Effizienzspektrums in Pfeilform. Ein Wettbewerbsverband mahnte den Händler ab. Dieser wies die Verantwortung von sich: Er habe die Anzeigen weder selbst geschaltet noch Google dazu beauftragt, sondern dies sei automatisch geschehen.
Rechtlicher Hintergrund
Das Wettbewerbsrecht enthält detaillierte Vorschriften darüber, welche Informationen Händler in der Werbung für energieverbrauchsrelevante Produkte angeben müssen. Gemäß europäischer Verordnungen muss in visuell wahrnehmbarer Werbung, auch im Internet, die Energieeffizienzklasse grafisch mit Pfeil und Spektrum dargestellt werden. Das bloße Nennen der Effizienzklasse ohne das vorgeschriebene grafische Element genügt nicht. Im vorliegenden Fall war jedoch nicht diese materiell-rechtliche Frage entscheidend, sondern die vorgelagerte: Kann der Händler überhaupt als Verantwortlicher für Anzeigen in Anspruch genommen werden, die Google eigenständig erstellt und platziert hat?
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hob mit Urteil vom 11.03.2026 – Az. I ZR 28/25 die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg auf und verwies die Sache zurück. Das OLG hatte eine Haftung des Händlers verneint, weil Google nicht als „Beauftragter“ im Sinne des Wettbewerbsrechts anzusehen sei.
Der BGH sah das anders. Er stellte klar, dass der Händler durch den Abschluss der Kooperationsvereinbarung seinen eigenen Geschäftsbetrieb erweitert hat. Wer die grundsätzlich ihm obliegende Aufgabe der Produktwerbung auch nur teilweise an einen Dritten auslagert und diesem die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, macht diesen Dritten zu einem Beauftragten im Sinne des Wettbewerbsrechts.
Beauftragt der Betriebsinhaber einen Dritten ganz oder teilweise mit der grundsätzlich ihm obliegenden Aufgabe der Bewerbung seines Produktangebots und stellt dem Dritten die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung, erweitert er damit seinen Geschäftsbetrieb.
Unerheblich sei, dass Google innerhalb der Kooperationsvereinbarung erheblichen eigenen Spielraum hatte – etwa bezüglich Zeitpunkt, Kanal und Gestaltung der Anzeigen. Entscheidend sei vielmehr, welchen Einfluss der Händler sich hätte sichern können und müssen. Auch die Tatsache, dass Google neben den Anzeigen des Händlers auch Anzeigen für Konkurrenzprodukte platzieren konnte, änderte an der Beauftragtenstellung nichts. Das OLG Bamberg muss nun klären, ob der Wettbewerbsverstoß tatsächlich vorliegt und ob der Händler haftet.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für alle Unternehmen, die Produktdaten an Google oder andere Plattformen übermitteln und deren automatisierte Werbefunktionen nutzen. Sie können sich nicht darauf berufen, die konkreten Anzeigen weder gestaltet noch in Auftrag gegeben zu haben.
Wer sich solcher Dienste bedient und Produktdaten übermittelt, trägt die Verantwortung für das, was daraus gemacht wird. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die von ihnen übermittelten Produktdaten alle rechtlich vorgeschriebenen Informationen enthalten. Dazu gehören auch die korrekten Angaben zur Energieeffizienz. Außerdem sollten Unternehmen in Kooperationsvereinbarungen mit Werbeplattformen wo möglich Regelungen vereinbaren, die eine korrekte Darstellung aller Pflichtangaben durch die Plattform gewährleisten.
Auch für Betreiber von Preisvergleichsportalen und ähnlichen Plattformen ist das Urteil relevant: Die Haftungsfrage für fehlerhafte Anzeigen wird nach dieser Entscheidung nicht durch eine komplexe Arbeitsteilung aufgelöst, sondern auf den ursprünglichen Veranlasser zurückgeworfen.
Fazit
Die Botschaft des BGH ist klar: Wer Werbung auslagert, bleibt verantwortlich. Andernfalls könnten Unternehmen durch komplexe Werbepartnerschaften die Pflicht zur korrekten Produktinformation systematisch umgehen.
Die Entscheidung dürfte zu erheblichem Compliance-Aufwand für Unternehmen führen, die entsprechende Werbeplattformen nutzen. Anbieter wie Google Ads mit in die Verantwortung zu nehmen, dürfte Unternehmen dabei schwer fallen, da Google erfahrungsgemäß hier keinen Verhandlungsspielraum eröffnet. Unternehmen müssen sich in solchen Fällen überlegen, ob sie das Risiko solcher Werbepartnerschaften eingehen oder sich mehr selbst um die Werbeinhalte kümmern und diese Werbepartnerschaften beenden.
Wir beraten
Sie gerne zum
Wettbewerbsrecht!







