Herbert Grönemeyer erringt Erfolg gegen Verlage

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Der bekannte deutsche Sänger Herbert Grönemeyer wollte die Berichterstattung über eine Auseinandersetzung mit zwei Fotografen im Jahr 2014 nicht hinnehmen. Er ging in separaten gerichtlichen Verfahren gegen drei deutsche Verlage vor – mit Erfolg.

Im Dezember 2014 befand sich der Sänger Herbert Grönemeyer mit seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin auf einer privaten Reise. Es kam am Flughafen Köln/Bonn zu einem Vorfall, an dem der Sänger beteiligt war.

Grönemeyer
xc / Shutterstock.com

In einem Video wurde der Eindruck erweckt, dass der Sänger gegenüber zwei Fotografen grundlos ausrastete. Der Sänger war der Auffassung, dass die Geschehnisse aus dem Zusammenhang gerissen worden seien. Das OLG Köln hatte die Verbreitung des Videos über den Vorfall untersagt (vgl. Urteil vom 09.03.2017 – Az. 15 U 46/16).

Drei Verlage hatten über den Vorfall berichtet. Zudem hatten sie zum Teil aus dem Video Bilder entnommen und abgedruckt. Herbert Grönemeyer sah sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte.

Die Entscheidungen des Gerichts in Sachen Grönemeyer

Mit Urteil vom 05.07.2017 – Az. 28 O 177/15, 28 O 178/15 und 28 O 225/15 (Pressemitteilung vom 05.07.2017) entschied das LG Köln, dass die Aussagen unwahr sind und damit Herbert Grönemeyer in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen. Das Gericht untersagte deshalb die weitere Verbreitung entsprechender Aussagen. Auch die Verbreitung der aus dem Video entnommenen Bilder ist nach Auffassung des Gerichts unzulässig.

So wurde beispielsweise einem der Verlage untersagt, zu verbreiten, dass der Sänger einem der Fotografen die Kamera aus der Hand geschlagen bzw. den anderen gewürgt habe.

Einer der Verlage wurde darüber hinaus zur Zahlung eines Schadensersatzes und zur Richtigstellung in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift verurteilt.

Fazit

Herbert Grönemeyer obsiegte in den drei Verfahren. Die Urteile sind jedoch nicht rechtskräftig. Es besteht noch die Möglichkeit, dass Berufung eingelegt wird.

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