Google haftet als Störer auch nach dem Digital Services Act DSA, Rechtsanwalt, Marke, Markenrecht

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LG Düsseldorf bestätigt Störerhaftung von Google. Auch nach dem Digital Services Act haftet Google für verletzende Inhalte im Rahmen von Google Ads ab Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit.

Google Ads

Google Ads ist ein Werbesystem des Suchmaschinenbetreibers, das den Werbebetreibenden ermöglicht, Anzeigen zu schalten. Die geschalteten Textanzeigen orientieren sich dabei an den Suchergebnissen bei der Nutzung der Suchmaschine. Über eine Verlinkung wird der Nutzer auf eine Landing Page des Werbenden geleitet.

Geklagt hatte die Betreiberin eines Online-Marktplatzes für Gaming-Skins, deren eingetragene Unionsmarke im Rahmen einer Google Ads Anzeige unberechtigt genutzt wurde. Informationen über den Werbebetreibenden dieser Anzeige waren auf den ersten Blick nicht zu erkennen. Auch die Landing Page war der Webseite der Markeninhaberin nachgebildet und diente offenbar dazu, Zahlungs- und Logindaten abzugreifen. Nachdem Google auf die Abmahnung der Markeninhaberin untätig blieb, erwirkte sie eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Suchmaschinenbetreiber zur Unterlassung der unberechtigten Markennutzung in Anzeigen Dritter verpflichtet wurde. Ein gegen diese Entscheidung gerichteter Widerspruch war ohne Erfolg.

Störerhaftung ab Kenntnis

Mit Urteil vom 04.12.2024 – 2a O 112/23 bestätigte das LG Düsseldorf die einstweilige Verfügung. Google hafte zwar nicht als Täterin oder Teilnehmerin, weil der Suchmaschinenbetreiber weder die angegriffene Phishingseite betreibt noch das Zeichen selbst in Anzeigen benutzt.

Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis haftet Google als Störer für die fortwährenden – kerngleichen – Markenrechtsverletzungen.

Bei Google handele es sich um einen Vermittlungsdienst i.S.d. Digital Services Act (DSA). Anbietern von Vermittlungsdiensten werde nach dem DSA keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die von ihnen übermittelten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Der Anbieter eines Hosting-Dienstes – wie im Fall von Google – haftet auch nicht für die im Auftrag des Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er tatsächlich keine Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat oder wenn er ab dem Zeitpunkt der Kenntnis zügig tätig wird.

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte – zu denen auch Marken zählen – auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beigetragen hat. Nach Auffassung des Gerichts löste das Abmahnschreiben vorliegend die Störerhaftung aus, weil der Suchmaschinenbetreiber hierdurch hinreichend konkret von den klaren Rechtsverletzungen in Kenntnis gesetzt wurde. Für die fortwährenden – kerngleichen – Verletzungen haftet Google als Störer.

Fazit

Auch unter Berücksichtigung des Digital Services Acts ist die Haftung von Hosting-Diensten für Markenrechtsverletzungen nicht ausgeschlossen. Zwar trifft sie auch weiterhin keine allgemeine Prüf- und Überwachungspflicht für die gehosteten Inhalte. Dies gilt aber nicht, sobald sie Kenntnis von den rechtsverletzenden Inhalten erlangen. Ab diesem Zeitpunkt haften sie als Störer für die fortwährenden kerngleichen Rechtsverletzungen, sofern sie nicht umgehend tätig werden.

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Helene Klassen-Rock, Rechtsanwältin, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Patentrecht, Designrecht, Know-How-Schutz, Urheberrecht, E-Commerce

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