Gegenabmahnung nicht per se missbräuchlich

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Ist eine Gegenabmahnung, die auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung folgt missbräuchlich? Mit dieser Frage setzt sich eine Entscheidung des OLG Bremen auseinander.

Ein Händler hatte einen anderen Händler wegen Verstoß gegen Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Daraufhin hatte der abgemahnte Händler seinerseits eine Gegenabmahnung ausgesprochen, da der Abmahnende sich selbst wettbewerbswidrig verhalte. Die Kosten der Gegenabmahnung rechnete er dann mit den Kosten der Abmahnung auf. Dies hielt der zuerst abmahnende Händler für missbräuchlich, da es dem anderen nur darum ginge Kosten zu verursachen, mit  denen er aufrechnen könne.

Dieser Auffassung erteilten die Richter des Oberlandesgerichts Bremen eine Absage. In ihrer Entscheidung (Beschluss vom 08.08.2008 – Az. 2 U 69/08) eine Absage. Die hanseatischen Richter führten aus, dass eine Gegenabmahnung grundsätzlich nicht missbräuchlich sei. Wer selbst gegen andere wegen Wettbewerbsverstößen vorgehe, müsse es hinnehmen selbst für etwaige Verstöße in Anspruch genommen zu werden. Eine andere Beurteilung würde sonst dazu führen, dass hinsichtlich der Wettbewerbsverstöße mit zweierlei Maß gemessen werde.

Fazit

Wer gegen andere durch Abmahnungen vorgeht, muss sich an den gleichen Maßstäben messen lassen. Daher empfiehlt es sich, im Vorfeld seine Angebote auf mögliche Wettbewerbsverstöße zu überprüfen, um Gegenabmahnungen vorzubeugen.

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