Fußball und Weißbiergläser

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Gegenstand urheberrechtlicher Streitigkeiten ist immer wieder die Frage, inwieweit Werke überhaupt urheberrechtlichen Schutz beanspruchen können. Insbesondere für den Bereich der angewandten Kunst ist hierfür eine gewisse Schöpfungshöhe erforderlich. Ob diese bei Weißbiergläsern deren unterer Teil in Fußballform gestaltet ist erreicht ist, hatte das Landgericht Köln zu entscheiden.

Ein freischaffender Künstler und Produktdesigner war bis Ende August 2000 Inhaber eines Geschmacksmusters für ein Weiß- bierglas, bei dem der untere Teil einen Fußball darstellte. Das Geschmacksmuster war am 23.02.1995 eingetragen worden.

Zur Fußball WM 2006 und EM 2008 vertrieb eine Bierbrauerei Weißbiergläser, deren unterer, schlanker Teil in Fußballform ausgestaltet war.

Hiervon erfuhr der Produktdesigner 2008 und mahnte die Brauerei wegen Verletzung seiner Urheberrechte ab, da die Gläser der Brauerei als Kopien seine Urheberrechte verletzten.

Die Brauerei vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Gläser nicht schutzfähig sind, da sie als Werke der angewandten Kunst den erhöhten Schutzanforderungen nicht genügten. Die abstrakte Idee sei nicht schutzfähig.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Köln (Urteil vom 01.07.2009 – 28 O 42/09) gab der Brauerei recht und wies die Klage ab. Dem Produktdesigner stehen keine Ansprüche aus Urheberrecht zu. Bei den Gläsern des Produkt-designers handele es sich nicht um Werke der angewandten Kunst.

Die Weißbiergläser sind ein Gebrauchsgegenstand, dessen Grundkonzeption durch seinen Gebrauchszweck vorgegeben sei und lediglich die Anpassung an eine Fußballform hiervon abweiche. Für die Urheberrechtsschutzfähigkeit dieser Gestaltung wäre ein deutliches überragen einer Durchschnittsgestaltung erforderlich. Die Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz seien dabei höher anzusetzen als die an ein Geschmacksmuster.

Die erforderliche Schöpfungshöhe werde von den Weißbiergläsern mit Fußballform nicht erreicht. Ein deutliches überragen einer Durchschnittsgestaltung liege nicht vor. Die Gläser wiesen keine Schöpfungshöhe auf, die über die Geschmacksmusterfähigkeit hinausreiche, so die Kölner Richter. Die Gläser setzten sich aus bekannten Stilelementen, der typischen Form eines Weißbierglases, eines bei Gläsern üblichen Elements einer Kugel im Stil bzw. Fuß, zusammen. Dass das Kugelelement einen Fußball symbolisiere, reiche – auch in Kombination mit einem Weißbierglas – nicht aus, um eine höhere schöpferische Eigentümlichkeit zu begründen.

Fazit

Nicht jedes Produktdesign ist urheberrechtlich geschützt. Insbesondere bei Werken der angewandten Kunst ist oftmals die erforderliche Schöpfungshöhe umstritten. Daher empfiehlt es sich entsprechende Designs soweit möglich auch durch andere Schutzrechte rechtlich abzusichern.

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