Frida Kahlo und US-Copyright, DCMA, Rechtsanwalt, Urheberrecht, Markenrecht

Frida Kahlo

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Reicht ein ausländisches Copyright-Zertifikat aus, um eine EU-Marke für nichtig erklären zu lassen? Wer entscheidet, ob ein Werk in der EU urheberrechtlich geschützt ist – das Amt im Herkunftsland oder das EUIPO selbst? Was passiert außerdem, wenn beide Seiten behaupten, die ältere Schöpferin zu sein?

Worum geht es?

Im Zentrum steht eine EU-Bildmarke, die eine stilisierte weibliche Figur mit den typischen Merkmalen Frida Kahlos zeigt: zusammengewachsene Augenbrauen, hochgestecktes dunkles Haar und Blumenschmuck auf dem Kopf. Zudem sind die Initialen „FK“ zu sehen. Die Marke wurde 2019 angemeldet und 2022 für die Kategorien Kosmetik, elektronische Geräte und Schmuck eingetragen.

Die Inhaberin ist eine in Mexiko ansässige Nachfahrin der Künstlerin. Gegen die Marke ging die Frida Kahlo Corporation aus Panama vor, ein Unternehmen, das die kommerzielle Verwertung des Namens und des Bildes von Frida Kahlo betreibt. Die Gesellschaft stützte ihren Nichtigkeitsantrag auf ältere Urheberrechte, eine in den USA registrierte minimalistische Illustration sowie zwei in Mexiko registrierte Werke.

Pikant dabei ist, dass beide Seiten für sich beanspruchen, die ältere Schöpferin der jeweiligen Darstellung zu sein. Die Markeninhaberin verweist auf eine eigene Werkregistrierung in Mexiko aus dem Jahr 2014, die zeitlich vor allen Rechten der Antragstellerin liegt.

Was hatte die erste Instanz entschieden?

Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO hatte der Frida Kahlo Corporation Recht gegeben und die Marke im Juni 2025 für nichtig erklärt. Ihre Begründung: Die Bildmarke sei eine unerlaubte Umgestaltung des US-amerikanischen Urheberrechts der Antragstellerin. Die beiden Darstellungen wiesen deutliche Gemeinsamkeiten auf, insbesondere die vereinfachte Frontalansicht eines Gesichts mit zusammengewachsenen Augenbrauen, schwarzem Haar und Blumenschmuck. Unter dem spanischen Urheberrecht genüge eine solche Umgestaltung, um die Rechte des Urhebers zu verletzen.

Warum hebt die Beschwerdekammer die Entscheidung auf?

Mit Entscheidung vom 03.03.2026 – R1372/2025-2 hebt die Beschwerdekammer die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO auf. Die Beschwerdekammer stößt sich an einem grundlegenden Prüfungsfehler der Nichtigkeitsabteilung. Die Nichtigkeitsabteilung hat nie eigenständig untersucht, ob die Illustration der Antragstellerin überhaupt die Qualität eines urheberrechtlich geschützten Werks nach EU-Maßstäben erreicht. Stattdessen hat sie offenbar aus der bloßen Existenz eines US-Registrierungszertifikats geschlossen, das Werk sei geschützt.

Nach Auffassung der Kammer reicht das nicht aus. Zwar kann ein ausländisches Registrierungszertifikat belegen, wer als Inhaber gilt und wann das Werk hinterlegt wurde. Die entscheidende Frage, ob das Werk die nötige Originalität aufweist, um in der EU geschützt zu sein, muss das EUIPO jedoch selbst beantworten.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Werk nur dann geschützt, wenn es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt, also auf freien und kreativen Entscheidungen des Schöpfers beruht. Genau diese Prüfung hat die Nichtigkeitsabteilung übersprungen.

Hinzu kommt ein zweiter Fehler: Die Nichtigkeitsabteilung hat die Beweismittel der Markeninhaberin zur zeitlichen Priorität nicht gewürdigt. Diese hatte Dokumente vorgelegt, die belegen sollen, dass ihr Werk aus dem Jahr 2014 stammt und somit älter ist als alle von der Antragstellerin beanspruchten Rechte. Diese Frage ist für den Ausgang des Verfahrens von zentraler Bedeutung, wurde in der erstinstanzlichen Entscheidung jedoch nicht behandelt.

Wie geht es weiter?

Die Nichtigkeitsabteilung muss den Fall nun neu prüfen. Zunächst muss sie klären, ob die US-Illustration ein Werk im Sinne des EU-Urheberrechts ist. Verneint sie diese Frage oder weist sie den Nichtigkeitsantrag auf Basis des US-Rechts aus anderen Gründen ab, muss sie anschließend die beiden mexikanischen Urheberrechte prüfen, die die Antragstellerin zusätzlich geltend gemacht hat.

Fazit

Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung für alle, die EU-Marken mithilfe älterer Urheberrechte angreifen oder sich gegen solche Angriffe verteidigen möchten.

Wer eine EU-Marke auf Grundlage eines Urheberrechts für nichtig erklären lassen möchte, sollte von Anfang an substantiiert zur Originalität des Werks vortragen. Ein Registrierungszertifikat – egal aus welchem Land – ist zwar ein nützliches Beweismittel, ersetzt aber nicht die Darlegung, worin die kreative Eigenleistung des Urhebers besteht. Besonders bei stilisierten oder minimalistischen Darstellungen bekannter Persönlichkeiten dürfte diese Hürde nicht trivial sein.

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