Filesharing-Abmahnungen werden für Rechteinhaber teuer

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Inhaber von Urheberrechten können mittlerweile mit richterlicher Anordnung direkt Auskunft bei den Internet-Service Providern beantragen. Mit dieser Auskunft lassen sich die Anschlussinhaber hinter den ermittelten IP-Adressen feststellen um diese mit Abmahnung auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Für die richterliche Anordnung fallen pro Antrag EUR 200,- Gebühren, die zunächst die Rechtsverfolger zu zahlen haben. Wie ist nun ein Antrag im Hinblick auf die Gebühren zu bewerten, in dem mehrere Rechtsverstöße zusammengefasst sind? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Ein Rechteinhaber wollte Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing in Tauschbörsen verfolgen und stellte beim Landgericht Frankfurt a. Main erfolglos den Antrag, einen Anspruch auf Auskunft anzuordnen. Gegenstand des Antrags waren 199 IP-Adressen und 55 unterschiedliche Werke die über diese IP-Adressen zum download angeboten worden seien.

Der Rechteinhaber erhielt daraufhin eine Gebührenrechnung des Gerichts in Höhe von EUR 39.800,- (199 x EUR 200,-), da jede IP-Adresse ein gesonderter Antrag sei.

Dies hielt der Rechteinhaber für überhöht und verlangte eine Reduzierung der Gebühr auf EUR 200,-, da es sich ja nur um einen Antrag gehalten habe.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht half der Beschwerde des Rechteinhabers mit seiner Entscheidung (Beschluss vom 15.04.2009 – Az. 11 W 27/09) nur teilweise ab.

Das Gesetz sehe die Gebühr von EUR 200,- pro Antrag vor, wobei sich aus dem Gesetz nicht klar ergebe, was unter einem Antrag im Sinne der Vorschrift zu verstehen sei. Die gebühr diene jedoch der Entschädigung des mit der Prüfung verbundenen Aufwands. Dabei hat das Gericht nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Rahmen der Entscheidung abzuwägen, ob der Antragsteller Inhaber eines geistigen Schutzrechts ist, ob eine Verletzung dieses Rechts angenommen werden kann und ob die Schwere der Rechtsverletzung den Grundrechtseingriff rechtfertigt.

Es könne daher nicht sein, dass ein Antrag mit mehreren IP-Adressen und verschiedene urheberrechtlich geschützten Werke nur EUR 200,- betrage, denn der Aufwand für die Bearbeitung steige, je mehr unterschiedliche Sachverhalte das Gericht zu beurteilen habe.

Entgegen der früher vertretenen Auffassung des OLG Frankfurt a. Main (Beschluss vom  27.11.2008 – Az. 11 W 37/08) komme es jedoch nicht auf die Zahl der IP-Adressen an, für die Auskunft begehrt werde. Denn aus der Anzahl der IP-Adressen könne nicht auf die Anzahl der Personen geschlossen werden und es erfordere auch nicht den 199fachen Aufwand die Anordnung im vorliegenden Fall zu überprüfen.

Der Prüfungsaufwand orientiere sich vielmehr an der Anzahl der unterschiedlichen Werke, da das Gericht für jedes einzelne Werk zu prüfen hat, ob der Antragsteller Inhaber eines geistigen Schutzrechts ist, ob eine Verletzung dieses Rechts angenommen werden kann und ob die Schwere der Rechtsverletzung den Grundrechtseingriff rechtfertigt.

Daher sind nach Auffassung der Frankfurter Oberlandesrichter Kosten in Höhe von EUR 11.000,- (55 x EUR 200,-) zu tragen.

Fazit

Massenabmahnungen werden durch diese Gebühren finanziell für die Rechteinhaber  unattraktiver. Wird der Auskunftsantrag abgelehnt oder läuft der anschließend geltend gemachte Anspruch ins Leere entstehen trotzdem Kosten. Man wird davon ausgehen, dass sich die Rechteinhaber künftig auf einzelne Werke beschränken um so die Kosten gering zu halten.

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