
Fett weg,
aber nicht in
der Werbung.
Fett weg,
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von
Der Begriff „Fatburner“ stellt eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe bei Nahrungsergänzungsmitteln dar. Das OLG Bamberg hat entschieden, dass es sich beim Begriff „Fatburner“ im Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmitteln um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe handelt, deren Verwendung irreführend ist.
Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung
Für die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben von Lebensmitteln gelten strenge Vorgaben. Diese ergeben sich im Wesentlichen aus der unionsrechtlichen Health-Claims-Verordnung (HCVO) und Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Die Grenze zu einer gesundheitsbezogenen Angabe ist dabei schnell erreicht. Darunter fallen alle Aussagen mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit ein Zusammenhang besteht. Das OLG Bamberg hat mit Urteil vom 04.12.2024 – Az. 3 UKl 3/24 e entschieden, dass der Begriff „Fatburner“ im Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmitteln eine solche Angabe darstellt.
Die Angabe „Figura Fatburner“ auf einer Produktverpackung eines Nahrungsergänzungsmittels ist eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe […] Sie suggeriert, das gegenständliche Produkt erhöhe die Fettverbrennung und trage so unmittelbar zur Gewichtsreduktion bei
Bei der Beklagten handelte es sich um ein Unternehmen, das Reform- und Diätwaren, kosmetische Mittel und Arzneimittel aller Art vertreibt. Gegenstand des Streits war ein Nahrungsergänzungsmittel, dass das Unternehmen als „Figura Fatburner“ vermarktete. Auf dem vorderen Teil der Verpackung fand sich folgender Zusatz:
Mit Cholin und Chrom für den Fettstoffwechsel.
Auf der Rückseite der Verpackung fanden sich folgende Hinweise:
Der Fettstoffwechsel ist ein hochkomplexes System, zu dem auch die Fettverbrennung gehört. Jeder weiß, dass körperliche Betätigung und eine kalorienreduzierte Diät dabei eine wichtige Rolle spielen. Doch man kann noch mehr tun
Figura Fatburner Kapseln enthalten Wirkstoffe*, die den Fettstoffwechsel unterstützen
*Cholin trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei. Chrom trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen (Fett, Eiweiß, Kohlenhydrate) bei
Verbraucherschutzververein schreitet ein
Gegen diese Aufmachung wandte sich ein Verbraucherschutzverein und mahnte das Unternehmen ab. Zu Recht, entschied das OLG Bamberg. Das Unternehmen hatte sich damit verteidigt, dass die Bezeichung „Figura Fatburner“ von den zugelassenen Health Claims über Cholin und Chrom erfasst sei. Die Aussage sei allgemein und im Zusammenhang dazu zu betrachten. Diese Einwände drangen beim Gericht nicht durch.
Fatburner ist spezifische gesundheitsbezogene Angabe
Das Gericht führte aus, dass der Begriff „Fatburner“ im allgemeinen Sprachgebrauch als Substanz verstanden wird, die unmittelbar die körpereigene Fettverbrennung fördert. Die Bezeichnung stellt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Einnahme des Produkts und einer Gewichtsreduktion durch Abbau überflüssigen Körperfetts her. Es handelt sich um einfache englische Begriffe, die der durchschnittliche Verbraucher in dieser Zusammensetzung als „Fettverbrenner“ versteht. Kern der Aussage ist, dass durch die Einnahme des Produkts eine erhöhte Fettverbrennung durch Beschleunigung des Fett- und Energiestoffwechsels erzielt werden kann.
Aus Sicht des Gerichts war der Fall auch nicht anders zu bewerten, wenn man die Angaben in den Kontext der gesamten Produktaufmachung stellte. Danach hat das Unternehmen zwar nicht ausdrücklich mit einer beschleunigten oder verstärkten Fettverbrennung geworben. Das Gericht leitete jedoch her, dass die Angabe „doch man kann noch mehr tun“ beim durchschnittlichen Verbraucher die Erwartung erzeugt, dass zumindest eine fördernde Wirkung des Produkts auf die Fettverbrennung vorläge.
Kern der Aussage ist, dass bei Einnahme des Produkts eine erhöhte Fettverbrennung durch Beschleunigung des Fett- und Energiestoffwechsels erzielt werden könne.
Dies stellt einen unmittelbaren Wirkungszusammenhang zwischen der Einnahme des Lebensmittels und einer Funktion des menschlichen Organismus, nämlich des Fettstoffwechsels, her.
spezifische vs. allgemeine Angaben
Im Unterschied zu spezifischen Angaben, gehen allgemeine gesundheitsbezogene Angaben nicht auf eine konkrete Wirkung oder Eigenschaft ein. Sie suggerieren lediglich einen mit der Gesundheit bestehenden allgemeinen Zusammenhang. Ein Beispiel ist die Angabe „Gut für Ihre Gesundheit„. Solche Angaben können nicht in die Liste der zugelassenen Health-Claims aufgenommen werden, da sie keine spezifischen Wirkungen nachweisen. Sie dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie mit einer zugelassenen spezifischen Angabe ergänzt werden. Entsprechend war die Argumentation des Unternehmens darauf gerichtet, dass die Angabe „Fatburner“ allgemeiner Natur sei. Deren Verwendung müsse aufgrund der zugelassenen spezifischen Health-Claims für Chrom und Cholin zulässig sein. Dies überzeugte das Gericht nicht.
Wirkung geht über zugelassene Health Claims hinaus
Das Gericht stellte darauf ab, dass das Produkt weitere Bestandteile enthält, denen ebenfalls eine eigenständige förderliche Wirkung auf die Fettverbrennung zugeschrieben wurde. Zudem fasste es den auf der Produktvorderseite abgebildeten flachen Bauch als weiteren Hinweis auf eine unmittelbar fettabbauende Wirkung auf. Damit handelte es sich im Ergebnis um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe, die nicht in die Liste der zugelassenen Claims der Health-Claims-Verordnung (HCVO) aufgenommen wurde. Der Bezeichnung „Fatburner“ ist eine Bedeutung zuzuschreiben, die über die zugelassenen Claims für Cholin und Chrom hinausgeht. Hierdurch wird dem Lebensmittel eine Wirkung zugeschrieben, die es nicht besitzt. Dies stellt nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) eine Irreführung dar.
Fazit
Die Relativierung einer behaupteten Wirkung mittels Angabe zugelassener Health-Claims einzelner Bestandteile des Lebensmittels vermag den Gesamteindruck nicht derart zu verändern, dass der Vorwurf einer Irreführung entfällt. Es bleibt dabei, dass für jeden Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist, ob eine Produktbezeichnung beim durchschnittlichen Verbraucher eine Erwartung erweckt, die als solche für das Lebensmittel auch zugelassen ist.
Um kostspielige Abmahnungen und unnötige Kosten für den Entwurf rechtlich nicht vermarktungsfähiger Produktbezeichnungen zu vermeiden, sollten sich Unternehmen daher im Zweifel frühzeitig beraten lassen und die geplante Produktgestaltung von Lebensmitteln auf ihre rechtliche Zulässigkeit prüfen lassen.
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