FernUSG greift nicht für Coaching, Rechtsanwalt

FernUSG

greift nicht für

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LG Darmstadt: Coaching-Anbieter kann die vereinbarte Vergütung verlangen und muss erhaltene Zahlungen nicht zurückerstatten.

Coaching-Teilnehmer verweigert Zahlung

Eine von unserer Kanzlei vertretene Marketingagentur aus Stuttgart schloss im September 2022 mit einem selbstständigen Unternehmer einen Coaching-Vertrag über zwölf Monate ab. Das vereinbarte Paket kombinierte regelmäßige Live-Calls mit Experten, digitale Lernmaterialien sowie begleitende Agenturleistungen. Der vereinbarte Gesamtpreis sollte in monatlichen Raten beglichen werden. Der Kunde leistete lediglich einen Teil der vereinbarten Vergütung und verweigerte danach jede weitere Zahlung – mit der Begründung, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das FernUSG von Anfang an nichtig. Auf die Zahlungsklage der Marketing-Agentur forderte der Kunde widerklagend die bereits gezahlten Raten zurück.

Kein Fernunterricht im Sinne des FernUSG

Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Kunden zur Zahlung und wies die Widerklage auf Rückzahlung vollständig ab (Urteil vom 02.12.2025, Az. 6 O 140/25).

Maßgeblich ist die vertraglich geschuldete Leistung des Anbieters, nicht der Umfang der von dem Kunden tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen.

Das Gericht prüfte sorgfältig die Voraussetzungen des FernUSG und kam in Kenntnis der einschlägigen BGH-Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass zwei wesentliche Tatbestandsmerkmale fehlen: weder lag eine überwiegend räumlich getrennte Leistungserbringung vor, noch war eine Überwachung des Lernerfolgs vertraglich geschuldet.

Den Schwerpunkt des Coaching-Vertrags bildeten nach Auffassung des Gerichts eindeutig die synchronen Live-Calls – nicht die digitalen Lernmaterialien. Das Gericht schloss sich der vielfach vertretenen Rechtsauffassung an, wonach die Abgrenzung nicht räumlich im Wortsinn, sondern danach zu erfolgen hat, ob ein direkter Austausch stattfindet oder Selbststudium überwiegt.

Fazit

Nicht jeder Coaching-Vertrag fällt automatisch unter das FernUSG – entscheidend ist stets die konkrete Vertragsgestaltung. Wer den Schwerpunkt seines Coaching-Angebots auf synchrone, interaktive Formate wie Live-Calls legt und keine systematische Lernerfolgskontrolle vorsieht, bewegt sich außerhalb des Anwendungsbereichs des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Für Coaching-Anbieter empfiehlt es sich daher dringend, ihre Vertragsstruktur juristisch prüfen zu lassen – um sowohl Zahlungsausfälle als auch rechtliche Risiken zu minimieren.

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Helene Klassen-Rock, Rechtsanwältin, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Patentrecht, Designrecht, Know-How-Schutz, Urheberrecht, E-Commerce

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