Fahrradlampen ohne K-Nummer wettbewerbswidrig?

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Meistens werden Werbungen beanstandet, in denen dem Verbraucher Informationen vorenthalten werden oder die irreführend sind. Aber kann auch eine inhaltlich wahre Werbung zu Problemen führen? Sie kann, wenn die Ware so überhaupt nicht verkauft werden darf.

BikeEin Unternehmen bot batteriebetriebene Fahrradleuchten ohne Zulassungsnummer an. Fahrradleuchten müssen nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) amtlich genehmigt und geprüft sein. Entsprechend zugelassene Leuchten erkennt man an der sogenannten K-Nummer.

Die angebotenen Leuchten waren somit nicht für den Straßenverkehr zugelassen, worauf im Angebot aber ausdrücklich hingewiesen wurde. Der Anbieter verwies im Verfahren auf viele anderweitige legale  Verwendungsmöglichkeiten im Outdoorbereich oder bei Kinderfahrrädern.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 12.12.2014 – Az. 4 U 45/14) beurteilte das Angebot trotz des aufklärenden Hinweises als Wettbewerbsverbot. Denn für nicht geprüfte Fahrradleuchten gelte ein Vertriebsverbot nach der StVZO. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass die Fahrradleuchten trotz des Hinweises als Fahrradbeleuchtung im Straßenverkehr benutzt werden.

Zwar könne dies bei multifunktionalen Produkten möglicherweise auch anders beurteilt werden, allerdings sei die Zielrichtung des Angebotes auf eine Verwendung als Fahrradbeleuchtung gerichtet gewesen. Der Hinweis zeige im Gegenteil, dass der Verkäufer von einer Verwendung im Straßenverkehr ausgehe.

Fazit

Gut gemeint, aber leider schlecht gemacht. So könnte man das Angebot zusammenfassen. Wäre die Lampe anders beworben worden, wäre das Angebot vermutlich nicht beanstandet worden. Aufgrund des Fahrradkontextes und des Hinweises der eine Nutzung im Straßenverkehr annimmt, wurde das Angebot jedoch als wettbewerbswidrig beurteilt.

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