F-Girls = Fuck-Girls = beschreibend

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Wie ist eine Marke zu interpretieren, die eine für sich genommen nicht eindeutige Abkürzung beinhaltet? Das Bundespatentgericht hat sich anlässlich der Marke F-Girls hierzu geäußert.

Es wurde eine Wort-/Bildmarke „F-GIRLS“ für Produkte wie Bücher, Fotos, Filme und ähnliche Waren angemeldet.

Das DPMA interpretierte das F in der Marke als Abkürzung für das englische Wort Fuck und sah deshalb darin das absolute Schutzhindernis der Sittenwidrigkeit gegeben und wies die Markenanmeldung zurück.

Hiergegen legte der Anmelder Beschwerde zum Bundespatentgericht ein.

Entscheidung des Gerichts

Das BPatG (Beschluss vom 06.12.2011 – Az. 27 W (pat) 546/11) schloss sich der Interpretation des DPMA an und wies die Beschwerde zurück. Insbesondere in Zusammenhang mit Girls, sei F durchaus als Abkürzung für Fuck zu verstehen. Dies sei jedenfalls eine naheliegende Interpretation was ausreiche.

Das BPatG wies die Beschwerde allerdings nicht wegen Sittenwidrigkeit zurück, sondern weil es in F-GIRLS in der Interpretation FUCK-GIRLS eine beschreibende Angabe für die betreffenden Waren sah. Ob die Marke sittenwidrig sei, ließen die Münchner Patentrichter offen.

Fazit

Auch bei Marken die auf Abkürzungen zurückgreifen, die für sich genommen nicht beschreibend sind, kann ein dahingehendes Schutzhindernis bestehen, wenn eine der möglichen Interpretationen zu einer beschreibenden Angabe führt.

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