Extra Virgin nur für reines Olivenöl, Wettbewerbsrecht, Kennzeichnung, Rechtsanwalt, Lebensmittelrecht

Extra Virgin

nur für reines

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Darf ein Olivenöl mit Basilikum-Aroma als „extra nativ“ oder „extra virgin“ beworben werden? Und was gilt, wenn das enthaltene Öl tatsächlich „extra nativ“ oder „extra virgin“ ist? Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Olivenöl dem andere Zutaten zugesetzt werden, außerhalb der Zutatenliste nicht mit der Qualitätsstufe „extra nativ“ oder „extra virgin“ bezeichnet werden darf.

Verfeinertes Olivenöl mit Premium-Etikett

Ein in Luxemburg ansässiger Online-Händler vertrieb über seinen Webshop unter anderem aromatisierte Olivenöle. Die Produkte – darunter ein Olivenöl mit Basilikum-Aroma und ein Bruschetta-Olivenöl – trugen auf der Vorderseite des Etiketts die Bezeichnung „extra nativ” bzw. „extra virgin”. Auch die Produktüberschrift im Online-Shop lautete „Verfeinerte Olivenöle extra nativ Basil“. Tatsächlich handelte es sich jedoch nicht um reines Olivenöl, sondern um Zubereitungen. Neben nativem Olivenöl extra enthielten die Produkte natürliche Aromen als weitere Zutaten.

Ein konkurrierender Olivenölhändler mahnte dies als wettbewerbswidrig ab und erwirkte vor dem Landgericht (LG) Stuttgart eine einstweilige Verfügung. Im Berufungsverfahren bestätigte das OLG Stuttgart die Unterlassungsverpflichtung im Wesentlichen (OLG Stuttgart, Urteil vom 05.03.2026, Az. 2 U 118/25).

Die Qualitätsstufen beim Olivenöl

Olivenöl ist eines der am strengsten regulierten Lebensmittel in der EU. Eine europäische Verordnung – die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2104 – legt genau fest, welche Bezeichnungen für welche Olivenölkategorien verwendet werden dürfen. Die höchste Qualitätsstufe, „natives Olivenöl extra“ bzw. „extra virgin olive oil“, ist reinem Olivenöl vorbehalten, das bestimmte Qualitäts- und Reinheitsparameter erfüllt. Diese Kategoriebezeichnungen sind keine bloßen Marketingbegriffe, sondern rechtlich geschützte Handelsbezeichnungen.

Was die EU-Verordnung verbietet

Die entscheidende Vorschrift regelt, was geschieht, wenn einem Olivenöl andere Lebensmittel zugesetzt werden. Das daraus entstehende Produkt darf dann keine der geschützten Kategoriebezeichnungen mehr tragen – jedenfalls nicht außerhalb der Zutatenliste.

In der Zutatenliste selbst darf die Qualitätsstufe des verwendeten Olivenöls weiterhin benannt werden, zum Beispiel: „Zutaten: Natives Olivenöl extra (99,7 %), natürliches Basilikumaroma (0,3 %)”. Dies ist korrekt und zulässig. Auf der Vorderseite des Etiketts, im Produktnamen oder in einer Produktüberschrift im Online-Shop ist die Bezeichnung „extra nativ” oder „extra virgin” für das Gesamtprodukt hingegen verboten.

Die Argumentation des Online-Händlers

Der Luxemburger Online-Händler vertrat die Auffassung, dass die Verordnung lediglich verbiete, ein Produkt irreführend als reines Olivenöl einer bestimmten Qualitätsstufe auszugeben. Solange die Etikettierung insgesamt zutreffend ist, das Olivenöl also tatsächlich die Qualitätsstufe „extra nativ” hat und die Aromen als Zutaten deklariert sind, liegt keine Irreführung und damit auch kein Verstoß vor. Zudem seien derartige Bezeichnungen am Markt üblich.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart

Das Oberlandesgericht Stuttgart folgte dem mit Urteil vom 05.03.2026 – Az. 2 U 118/25 nicht. Das Gericht stellte klar: Die EU-Verordnung unterscheidet bewusst zwischen der Verwendung von Qualitätsbezeichnungen innerhalb und außerhalb der Zutatenliste. Werden einem Olivenöl weitere Lebensmittel zugesetzt – und dazu zählen auch Aromen –, darf die Qualitätsbezeichnung nur noch in der Zutatenliste erscheinen, nicht aber an anderer Stelle auf dem Etikett.

Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts um ein striktes Kennzeichnungsverbot, das unabhängig davon gilt, ob der Verbraucher tatsächlich in die Irre geführt wird. Selbst wahre Angaben zur Qualitätsstufe des enthaltenen Öls sind außerhalb der Zutatenliste unzulässig, wenn dem Produkt andere Lebensmittel zugesetzt wurden.

Der Normgeber hat […] ein streng formalisiertes Kennzeichnungsverbot statuiert, das unabhängig von einer konkreten Irreführungsgefahr einzuhalten ist. Dem entspricht es, dass er auch wahre Bezeichnungen verboten hat, die auf demselben Etikett in der Zutatenliste zu verwenden sind.

Dass vergleichbare Produkte am Markt ähnlich gekennzeichnet werden, führte nach Einschätzung des Gerichts nicht zu einer anderen Bewertung.

Wettbewerbsrechtlich stufte das OLG Stuttgart den Verstoß als unzulässiges Vorenthalten wesentlicher Informationen ein. Der Verbraucher benötige die korrekte Kennzeichnung, um eine informierte Kaufentscheidung treffen zu können.

Zustellung einer einstweiligen Verfügung ins Ausland

Das Verfahren bot auch Anlass für Klarstellungen zur Zustellung gerichtlicher Eilentscheidungen im Ausland. Der Online-Händler hatte seinen Sitz in Luxemburg. Ein konkurrierender Olivenölhändler hatte ihm eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart per Zustellung in Luxemburg übermittelt. Der Online-Händler rügte, die Zustellung sei formwidrig gewesen, da eine sogenannte Vollstreckungsklausel gefehlt habe. Dieser Vermerk bestätigt, dass aus der Entscheidung vollstreckt werden darf.

Das OLG Stuttgart sah dies jedoch anders: Für die Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Inland sei eine solche Vollstreckungsklausel nach deutschem Recht nicht erforderlich. Sie wäre nur dann nötig gewesen, wenn die Vollstreckung selbst in einem anderen EU-Mitgliedstaat hätte stattfinden sollen. Da es hier aber darum ging, ein den deutschen Markt beeinflussendes Verhalten zu unterbinden – also um eine Vollstreckung in Deutschland –, war die Zustellung auch ohne Vollstreckungsklausel formwirksam. Dass das Schriftstück dafür an eine Adresse in Luxemburg geschickt werden musste, ändere daran nichts.

Fazit

Hersteller und Händler von aromatisierten oder „verfeinerten” Olivenölen sollten die Etikettierung ihrer Produkte sowie die Online-Produktbeschreibungen überprüfen. Bezeichnungen wie „extra nativ”, „extra virgin” oder „nativ” dürfen bei Olivenölzubereitungen, die neben Olivenöl weitere Zutaten enthalten, nur in der Zutatenliste verwendet werden. Sie dürfen nicht im Produktnamen, auf der Vorderseite des Etiketts oder in Artikelüberschriften im Online-Shop verwendet werden. Auch inhaltlich zutreffende Angaben zur Qualitätsstufe des enthaltenen Öls sind außerhalb der Zutatenliste verboten, wenn dem Produkt andere Lebensmittel zugesetzt wurden.

Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands, die über Online-Shops den deutschen Markt bedienen, sollten zudem beachten, dass deutsches Wettbewerbsrecht auf sie Anwendung finden kann – mit den entsprechenden prozessualen Konsequenzen.

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