Ein Kontaktformular ist keine Adresse der elektronischen Post

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Das LG Essen beschäftigte sich mit der Frage ob ein auf einer Webseite bereitgestelltes Kontaktformular eine Adresse der elektronischen Post ist, die den Anforderungen an eine Anbieterkennzeichnung genügt.

Ein Webseitenbetreiber hatte in seinem Impressum keine E-Mail Adresse angegeben, auf der Seite gab es jedoch ein Kontaktformular die den Kontakt mit dem Webseitenbetreiber ermöglichen sollte. Unter anderem deshalb wurde der Betreiber von einem Wettbewerber wegen Verstoß gegen die Vorschriften zur Anbieterkennzeichnung abgemahnt. Der Webseitenbetreiber vertrat nun die Ansicht ein solches Kontaktformular genüge den Anforderungen an die in § 5 TMG geforderte Angabe der elektronischen Post.

Das Landgericht Essen (Urteil vom 19.09.2007 – Az. 44 O 79/07) sah dies jedoch anders. Die Richter stellten fest, dass es nicht auf eine faktische Verbindungsmöglichkeit ankommt, sondern auf eine Angabe, die dem Nutzer ermöglicht auch ohne Nutzung eines Kontaktformulars in elektronischer Weise mit dem Webseitenbetreiber in Kontakt zu treten. Dies könne typischerweise nur durch die Angabe der E-Mail Adresse erfolgen. Weiter stellten die Essener Richter noch mal klar, dass ein Verstoß gegen § 5 TMG wettbewerbswidrig ist.

Fazit

Die Vorschriften zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG sind immer wieder Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen. Gewerbliche Webseitenbetreiber sollten daher sicher stellen, dass sie die Vorschriften zur Anbieterkennzeichnung einhalten um der Inanspruchnahme durch Wettbewerber zu entgehen.

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