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EUIPO entscheidet: Kein Markenschutz für stilisiertes Hanfblatt – dem Zeichen fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft, um als Marke eingetragen zu werden.

Keine UnterscheidungskRaft eines Hanfblatts

Die Beschwerdekammer des EUIPO hat mit Entscheidung vom 26.05.2025 – R2253/2024-1 entschieden, dass einem stilisierten Hanfblatt, welches von den Begriffen „BASIC HEMP“ , „ESTD 04 20“ und „CBD AID“ kreisförmig umrahmt wird, keine Unterscheidungskraft zukommt. Der Entscheidung war eine Beschwerde vorausgegangen. Das Amt verweigerte zuvor die Eintragung mit anderweitiger Begründung. Das Zeichen würde in seiner Gesamtheit vom angesprochenen Verkehr als Verstoß gegen die guten Sitten wahrgenommen, da es den Dorgenkonsum fördere bzw. verherrliche.

Im Rahmen der Beschwerde befasste sich das EUIPO hiermit nicht weiter, sondern stützte die Entscheidung darauf, dass sich das Zeichen in einer Werbebotschaft erschöpft.

Da das angemeldete Zeichen sich aus englischen Wörtern zusammensetzte, stellte die Kammer bei der Beurteilung der Eintragungshindernisse auf die englischsprachigen Verbraucher in der Europäischen Union ab, also jedenfalls die Verbraucher in Irland und Malta als Teil der Union. Auch die umrahmenden Begriffe reichten aus Sicht des EUIPO nicht aus, um dem Zeichen ausreichende Unterscheidungskraft zu verleihen.

Das Amt führte hierzu auss, dass ein englischsprachiger Verbraucher „BASIC HEMP“ als Hinweis auf Hanf in seiner einfachen oder natürlichen Form – also eine Standard-Hanfsorte verstehe. „CBD“ stehe allgemein bekannt für Cannabidiol, eine Substanz aus der Hanfpflanze mit psychoaktiver Wirkung. „AID“ bedeutet Hilfe. Der Begriff „CBD AID“ würde allgemein als „Hilfe durch Cannabidiol“ verstanden. In „ESTD 04 20“ erkenne der Verbraucher einen Hinweis auf ein Gründungsdatum.

KEIN Schutz für reine Werbebotschaften

Bei Werbesprüchen ist zu prüfen, ob sie Bestandteile enthalten, die es den angesprochenen Personen ermöglichen, sich die Wortfolge leicht und direkt als Marke für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen einzuprägen. Wird nur eine allgemeine Werbeaussage vermittelt – ohne erkennbaren Hinweis auf Herkunft oder Zweck der Ware – schenken Verbraucher dem Zeichen wenig Aufmerksamkeit und prägen es sich nicht als Marke ein.

Das EUIPO sah eine solche bloße Werbebotschaft in der Gesamtheit der betroffenen Wortelemente gegeben:

Die Wortelemente in ihrer Gesamtheit erschöpfen sich […] in der Werbebotschaft, dass die fraglichen Waren sowie Einzel- und Online-Versandhandelsdienstleistungen Hilfe durch Cannabidiol in Form einer Standard-Hanfsorte bieten und von einem Unternehmen angeboten werden, das im April 2020 oder am 20. April gegründet wurde

Stilisiertes Hanfblatt reicht nicht aus

Auch das Bildelement des stilisierten Hanfblattes mit grüner Umrandung vermochte dies nicht zu ändern:

Die Stilisierung weiche nicht wesentlich von den üblichen Darstellungen eines Hanfblatts ab. Das Zeichen sei in seiner Gesamtheit nicht mehr als die bloße Summe seiner einzelnen Bestandteile. Die Kombination der einzelnen, nicht unterscheidungskräftigen Bestandteile weise keine Besonderheiten auf, die dem Zeichen als Ganzem Unterscheidungskraft verleihen könnten:

Auch die Bildelemente können dem Zeichen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft verleihen. Die stilisierte Darstellung eines Hanfblattes wird lediglich als Hinweis darauf wahrgenommen, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen Hanf enthalten, daraus hergestellt wurden oder sich auf solche Waren beziehen.

Das EUIPO kam damit zum Schluss, dass das angemeldete Zeichen im Ergebnis keine Bestandteile enthält, die es dem angesprochenen Publikum erlauben würden, sich diese als Kennzeichen einer bestimmten betrieblichen Herkunft einzuprägen.

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Marken, insbesondere wenn diese aus beschreibenden oder werbeüblichen Begriffen bestehen. Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen konnte das angemeldete Zeichen weder durch seine Wort- noch Bildelemente als betrieblicher Herkunftshinweis überzeugen. Die Kombination aus Begriffen wie „CBD AID“, „BASIC HEMP“ und „ESTD 04 20“ wurde als bloße Werbeaussage verstanden, die einen Bezug zu Cannabidiol und Hanf und Gründungstdatum herstellt, jedoch keine individuelle Kennzeichnungskraft entfaltet.

Die Entscheidung unterstreicht, dass Marken mit Bezügen zu Cannabinoiden oder Hanfprodukten sorgfältig auf ihre Unterscheidungskraft zu prüfen sind – insbesondere dann, wenn sie werbliche oder rein beschreibende Aussagen enthalten.

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