eBay-Händler: Hinweispflicht auf OS-Plattform?

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Seit dem 09.01.2016 besteht nach der EU-Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Online-Händler die Pflicht, auf ihrer Webseite einen Link auf die OS-Plattform zu platzieren (wir berichteten). Sind von der Informationspflicht auch eBay-Händler betroffen?

eBay
Denis Radovanovic / Shutterstock.com

Ein Händler, der auf der Handelsplattform eBay vor allem Fahrzeug- und Motorradzubehörteile anbietet, wurde von einem Interessenverband der Online-Unternehmer wegen aus seiner Sicht gegebener Wettbewerbsverstöße, u.a. wegen dem Fehlen eines Links auf die OS-Plattform abgemahnt.

Das LG Koblenz verneinte einen Wettbewerbsverstoß in Bezug auf den fehlenden Link. Unternehmer seien nach Auffassung des LG Koblenz nur auf „ihren Websites“, nicht aber dann verpflichtet, wenn sie ihre Angebote auf einem Online-Marktplatz unterhalten, der selbst zur Einrichtung eines solchen Links verpflichtet sei.

Die Entscheidung des Gerichts

Dem widersprach das OLG Koblenz mit Urteil vom 25.01.2017 – Az. 9 W 426/16. Das OLG teilte die Auffassung des Interessenverbandes, dass ein eBay-Händler verpflichtet ist, in seinen auf der Handelsplattform unterhaltenen Angeboten selbst einen Link auf die OS-Plattform einzustellen. Der auf eBay vorhanden Link des Online-Marktplatzes reiche insoweit nicht aus.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass sich weder dem Verordnungstext noch dem entsprechenden Erwägungsgrund der Verordnung entnehmen ließe, dass die geregelte Verpflichtung für Online-Händler entfallen soll, wenn sie ihr Angebot auf einem Online-Marktplatz wie beispielsweise Ebay unterhalten und dieser Marktplatz bereits einen Link enthält. Online-Marktplätze sollen  gleichermaßen und nicht nur anstelle und für die auf ihrem Marktplatz tätigen Unternehmen verpflichtet sein, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen.

Fazit

Nicht einheitlich beurteilt wird die Frage bislang in der Rechtsprechung. Abweichend vom Urteil aus Koblenz entschied das OLG Dresden mit Urteil vom 17.01.2017 – Az. 14 U 1462/16, dass nicht jeder einzelne Händler eines Online-Marktplatzes einen entsprechenden Link einzustellen hat, sondern der Link des Marktplatz-Betreibers ausreicht.

Der überwiegende Teil der Gerichte bejaht allerdings eine Hinweispflicht des einzelnen Händlers (u.a. auch OLG München, Urteil vom 22.09.2016 – Az. 29 U 2498/16). Empfehlenswert ist ein solcher Link daher auch für Online-Unternehmer, wenn sie ihre Produkte über einen Online-Marktplatz anbieten.

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